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Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 31-37 |
Quelle: Decher 1990 Seite(n): 201, Zeilen: 3-8 |
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Den Kritikern ist zwar darin zuzustimmen, daß eine derartige Verletzung des Grundsatzes der Gesamtzuständigkeit in qualifizierten Konzernverbindungen im Ergebnis vorkommen kann. Doch ist dies dann keine Folge der personellen Verflechtung und einer geschickten Informationsvorenthaltung, sondern der vom herrschenden Unternehmen gesetzten organisatorischen Rahmenbedingungen, die dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft keinen unternehmerischen Entscheidungsraum belassen [FN 679].
[FN 679] Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 201; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 76 ff. |
Das mag in qualifizierten Konzernverbindungen im Ergebnis vorkommen, ist dann aber nicht die Folge der personellen Verflechtung und einer geschickten Informationsvorenthaltung, sondern der vom herrschenden Unternehmen gesetzten organisatorischen Rahmenbedingungen, die dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft keinen unternehmerischen Entscheidungsraum belassen.[FN 11]
[FN 11] Vgl. oben S. 59. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. |
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