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Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 14-30 |
Quelle: Decher 1990 Seite(n): 200-201, Zeilen: 16-30, 1-2 |
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In der Tat wäre ein Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip anzunehmen, wenn die Vorstandstätigkeit des "Doppelbändermannes" einer Kontrolle durch die übrigen Vorstandsmitglieder entzogen sei. Dem steht auch nicht entgegen, daß von den Kollegen allenfalls dessen Tätigkeit "oben" nicht überprüft werden kann, zumal das Informationsdefizit "unten" nicht belanglos wäre, weil es sich mittelbar auf die Zusammenarbeit im Vorstand der abhängigen Gesellschaften auswirkte und zur Gesamtzuständigkeit auch die Entscheidung über die Frage gehört, ob die von der Obergesellschaft vorgegebenen Richtlinien oder Strukturentscheidungen umgesetzt werden sollen oder ob an den eigenständigen Vorstellungen festzuhalten ist [FN 677]. Selbst in den Fällen, wo das gesamte Kollegium an solchen Fragen formal mitwirke, wäre der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit verletzt, wenn den "Unabhängigen" die für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendigen Informationen und Hintergründe über die Strategie der Obergesellschaft verborgen blieben und letztlich eine Selbstbestimmung durch den Doppelmandatsträger über die Umsetzung der von ihm in der Obergesellschaft mitgetragenen Konzernlinie stattfände [FN 678].
[FN 677] Vgl. dazu Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 200. [FN 678] So Bernhardt, in: Handelsblatt vom 22.07.1986, S. 8. |
träfe es zu, daß die Vorstandstätigkeit des "Doppelbändermannes" einer Kontrolle durch die übrigen Vorstandsmitglieder entzogen ist, so stünde das Kollegialitätsprinzip zur Disposition. Dem könnte schon entgegenstehen, daß von den Kollegen allenfalls dessen Tätigkeit "oben" nicht überprüft werden kann. Doch wäre dieses Informationsdefizit "unten" nicht belanglos, weil es sich mittelbar auf die Zusammenarbeit im Vorstand der abhängigen Gesellschaft auswirkte: zur Gesamtzuständigkeit gehört auch die Entscheidung über die Frage, ob die von der Obergesellschaft vorgegebenen Richtlinien oder Strukturentscheidungen umgesetzt werden sollen oder ob an den eigenständigen Vorstellungen festzuhalten ist. Auch wenn das Kollegium an solchen Fragen formal mitwirkt, wäre der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit verletzt, wenn den "Unabhängigen" die für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendigen Informationen und Hintergründe über die Strategie der Obergesellschaft verborgen blieben und letztlich eine Selbstbestimmung durch den Doppelmandatsträger über die Umsetzung der von ihm in der Obergesellschaft mitgetragenen Konzernlinie stattfände. [FN 10]
[FN 10] So Bernhardt, Handelsblatt v. 22.7.1986, S. 8. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Der Verweis auf Decher in Fußnote 677 ist nicht adäquat, da er mit "Vgl. dazu" eingeleitet wird; dadurch wird eine wörtliche Übernahme eigentlich ausgeschlossen. Weitergehend wird auch Fußnote 678 (=Quellenverweis auf Bernhardt) übernommen. |
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