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Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 1-12 |
Quelle: Martens 1991 Seite(n): 526f., Zeilen: 31- |
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[Insbesondere wegen ihres Informationsvorsprungs und ihrer durch die Zugehörigkeit zum Konzernvorstand bedingten Einbindung in] das Gesamtinteresse des Konzerns könnten diese Vorstandsvorsitzenden in den "Verdacht" einer beherrschenden Vorrangstellung geraten, so daß sich ihre Vorstandskollegen in einer organrechtlich unzulässigen und unzumutbaren Abhängigkeitssituation befinden würden [FN 674]. Dies könnte aber allenfalls dann angenommen werden, wenn diese Vorstandsvorsitzenden in ihrem Rollenverständnis als verlängerter Arm des Konzernvorstands und nicht als verlängerter Arm des Tochtervorstands auftreten würden. Gegen ein solches Auftreten spricht jedoch, daß sich diese Vorstandsvorsitzenden primär im Konzernbereich der jeweiligen Tochtergesellschaft betätigen und dafür auch eine primäre Verantwortung empfinden. Deshalb ist zu vermuten, daß zwischen ihnen und ihren Vorstandskollegen in der jeweiligen Tochtergesellschaft eine hinreichende Interessenhomogenität besteht [FN 675].
[FN 674: Vgl. dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 526 f; ders., ZHR 159 (1995), 567, 572 ff.] [FN 675: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 526 f.; ders., ZHR 159 (1995), 567, 572 ff] |
Insbesondere aufgrund ihres Informationsvorsprungs und ihrer durch die Zugehörigkeit zum Konzernvorstand bedingten Einbindung in das Gesamtinteresse des Konzerns könnten diese Vorstandsvorsitzenden in den "Verdacht" einer beherrschenden Vorrangstellung geraten, so daß sich ihre Vorstandskollegen in einer organrechtlich unzulässigen und unzumutbaren Abhängigkeitssituation befinden würden. Diese Bedenken wären allenfalls dann berechtigt, wenn diese Vorstandsvorsitzenden in ihrem Rollenverständnis als verlängerter Arm des Konzernvorstands und nicht als verlängerter Arm des Tochtervorstands auftreten würden. Ein solches Vorverständnis ist jedoch aus vielerlei Gründen nicht zu erwarten. Dagegen spricht, daß sich diese Vorstandsvorsitzenden primär im Konzernbereich der jeweiligen Tochtergesellschaft betätigen und dafür auch eine primäre Verantwortung empfinden. Deswegen ist zu vermuten, daß zwischen ihnen und ihren Vorstandskollegen in der jeweiligen Tochtergesellschaft eine hinreichende Interessenhomogenität besteht. |
Nahezu wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung des Zitats ("Insbesondere aufgrund" -> "Insbesondere wegen". Quellenverweise sind vorhanden. Speziell FN 674 beginnt allerdings mit "Vgl. dazu Martens" und schließt ein wörtliches Zitat eigentlich aus. Insgesamt ist dem Leser nicht klar, dass er hier Martens liest und nicht Ah. |
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