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Untersuchte Arbeit: Seite: 145, Zeilen: 105-112 |
Quelle: Martens 1995 Seite(n): 575, Zeilen: 12 |
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[FN 672] Auch de lege ferenda ist einer Neuregelung, die sich der Sache nach als Inkompatibilitätsregelung für Vorstandsmitglieder der Tochtergesellschaften im Konzernvorstand erweisen würde, zu widersprechen. Denn gerade in dieser Hinsicht würde eine solche Neuregelung grundlegende Nachteile für die Konzernorganisation, insbesondere die Bildung des Konzernvorstands auslösen: Die Mitwirkung der Vorstandsvorsitzenden der in eigenen Konzernbereichen operierenden Tochtergesellschaften im Konzernvorstand ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine optimale Abstimmung der im Gesamtkonzern vorhandenen Partikularinteressen (Martens, ZHR 159 (1995), 567, 575). | [...] dann würde sich die Neuregelung der Sache nach als Inkompatibilitätsregelung für Vorstandsmitglieder der Tochtergesellschaften im Konzernvorstand erweisen. Und gerade in dieser Hinsicht würde eine solche Neuregelung grundlegende Nachteile für die Konzernorganisation, insbesondere die Bildung des Konzernvorstands auslösen. Die Mitwirkung der Vorstandsvorsitzenden der in eigenen Konzernbereichen operierenden Tochtergesellschaften im Konzernvorstand ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine optimale Abstimmung der im Gesamtkonzern vorhandenen Partikularinteressen. |
Weitgehend wörtliche Übernahme, mit gewissen Anpassungen: Nicht als Zitat gekennzeichnet, aber mit Quellenangabe. Für den Leser ist aber nicht klar, dass die dies die Worte Martens sind. Nur verdächtig, da möglicherweise eine Fußnote so stark eine Einheit bildet, dass der Quellenverweis sich auf sie in ihrer Gesamtheit beziehen muss – offene Frage (zumindest für mich). |
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