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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Klicken, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 1-10
Quelle: Martens 1995
Seite(n): 573, Zeilen: 14-28
Dieses Vorstandsmitglied sei Strohmann des für die Tochtergesellschaft zuständigen Vorstandsvorsitzenden [FN 670]. Aber auch bei dieser Argumentationsweise ist zu bedenken, daß die zitierte Inkompatibilitätsregelung an einen personalen Rollenkonflikt anknüpft, während die hier im Räume stehende Problematik von struktureller Bedeutung ist. Vorstandsmitglieder dürfen zwar nicht in eigener Person zugleich Mitglied ihres Aufsichtsrats sein, wohl aber können Personen ihres Vertrauens ohne Verstoß gegen § 105 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat angehören [FN 671]. Aus dieser Sicht ist es deshalb unbestreitbar, daß derartige Doppelmandate mit dem geltenden Aktienrecht vereinbar sind [FN 672].

[FN 670: Dazu Martens, ZHR 159 (1995), 567, 572 ff.; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 77 f.]

[FN 671: Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 733; Martens, ZHR 159 (1995), 567, 573; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 77 f.]

[FN 672: Auch de lege ferenda ist einer Neuregelung, die sich der Sache nach als Inkompatibilitätsregelung für Vorstandsmitglieder der Tochtergesellschaften im Konzernvorstand erweisen würde, zu widersprechen. Denn gerade in dieser Hinsicht würde eine solche Neuregelung grundlegende Nachteile für die Konzernorganisation, insbesondere die Bildung des Konzernvorstands auslösen: Die Mitwirkung der Vorstandsvorsitzenden der in eigenen Konzernbereichen operierenden Tochtergesellschaften im Konzernvorstand ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine optimale Abstimmung der im Gesamtkonzern vorhandenen Partikularinteressen (Martens, ZHR 159 (1995), 567, 575).]

Dieses Vorstandsmitglied sei [...] Strohmann des für die Tochtergesellschaft zuständigen Vorstandsvorsitzenden. Sieht man zunächst von dieser außerordentlich waghalsigen, geradezu atemberaubenden Beschreibung der tatsächlichen Zusammenhänge ab, dann ist vor allem zu bedenken, daß die zitierten Inkompatibilitätsregelungen an einen personalen Rollenkonflikt anknüpfen, während die hiesige Problematik von struktureller Bedeutung ist. Vorstandsmitglieder dürfen nicht in eigener Person zugleich Mitglied ihres Aufsichtsrats sein, wohl aber können Personen ihres Vertrauens ohne Verstoß gegen § 105 AktG dem Aufsichtsrat angehören. [...] Aus dieser Sicht ist es deshalb unbestreitbar, daß derartige Doppelmandate mit dem geltenden Aktienrecht vereinbar sind [FN 11.]

[FN 11: Ebenso Decher (Fn. 8), S. 198 ff.; Streyl (Fn. 10), S. 64 ff.; Semler, FS E. C. Stiefel (1987), S. 719 ff.; Martens, FS Heinsius, S. 523, 524 ff.; aus der Rechtsprechung OLG Köln, AG 1993, 86 = ZIP 1993, 110 m. Anm. Timm sowie LG Köln, AG 1992, 238.]

Anmerkungen

Wörtliche Übernahme, mit leichten Anpassungen. Nicht als Zitat gekennzeichnet und die willkürlich eingestreuten Quellenverweise in den Fußnoten sind nicht adäquat: * FN 670 schließt ein wörtliches Zitat mit dem Gebrauch von "Dazu" eigentlich aus * FN 671 nennt die Quelle Martens erst an zweiter Stelle * FN 672 ist kein Quellenverweis, sondern gibt zusätzliche Informationen – daher ist der letzte Satz dieses Fragments überhaupt nicht belegt. Insgesamt wird dem Leser nicht klar, dass er Martens liest und nicht Ah. Man beachte, dass auch die FN 672 aus der Quelle abgeschrieben ist, siehe Ah/Fragment_145_105.

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