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Untersuchte Arbeit: Seite: 144, Zeilen: 104-111 |
Quelle: Martens 1991 Seite(n): 529, Zeilen: 13-22 |
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[FN 667] Da die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften Kontrollaufgaben gegenüber ihren Vorstandskollegen ausüben, könnte allenfalls das Gegenteil befürchtet werden, nämlich daß sich diese im Konzernvorstand gegenüber den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern besonders geneigt verhalten. Da ein solches Entscheidungsverhalten aber nicht die Effizienz der Aufsichtsratskontrolle, sondern die Funktionsfähigkeit der Vorstandsorganisation betrifft und deshalb nicht Gegenstand der gesetzlichen Inkompatibilitätsregelung ist, darf es anläßlich der Normanwendung nicht berücksichtigt werden. Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 529. | Da die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften Kontrollaufgaben gegenüber ihren Vorstandskollegen ausüben, könnte allenfalls befürchtet werden, daß sich diese im Konzernvorstand gegenüber den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern besonders geneigt verhalten. Ein solches Entscheidungsverhalten betrifft jedoch nicht die Effizienz der Aufsichtsratskontrolle, sondern die Funktionsfähigkeit der Vorstandsorganisation. Diese ist aber nicht Gegenstand der gesetzlichen Inkompatibilitätsregelung und darf deshalb anläßlich der Normanwendung nicht berücksichtigt werden. |
Wörtliche Übernahme mit geringfügigen Anpassungen, keine Kennzeichnung als Zitat. Der Quellenverweis ist zwar vorhanden, ist aber irreführend ("Dazu Martens"). Insgesamt ist für den Leser nicht klar, dass hier Martens spricht und nicht Ah. |
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