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Untersuchte Arbeit: Seite: 144, Zeilen: 1-17 |
Quelle: Martens 1991 Seite(n): 529, Zeilen: 3-12, 23-29 |
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[Auch eine analoge] Anwendung des § 100 Abs. 2 Ziffer 3 AktG kommt mangels Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des ungeregelten Sachverhalts nicht in Betracht [FN 666], da die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder nicht der Aufsichtsratskontrolle durch die Vorstandsmitglieder der Tochtergesellschaften unterliegen, sondern mit diesen gleichberechtigt im Konzernvorstand verbunden sind. Deshalb besteht für sie - anders als im Fall der Überkreuzverflechtung - kein Anlaß, im Hinblick auf ihre eigene Kontrollabhängigkeit, insbesondere ihre Neubestellung, auf die Interessen ihrer Vorstandskollegen besondere Rücksicht zu nehmen [FN 667]
Mithin liegt die für eine analoge Anwendung erforderliche strukturelle Vergleichbarkeit nicht vor. Zwar ist nicht auszuschließen, daß die gemeinsame Vorstandstätigkeit insgesamt atmosphärische Bedingungen schafft, die die unvoreingenommene Ausübung des Aufsichtsratsmandats beeinträchtigen können, und daß der persönliche Umgang im Konzernvorstand auf diese Weise zu einem persönlichen Vertrauensverhältnis führen kann, das unter Umständen auch zur persönlichen Rücksichtnahme anläßlich der Ausübung des Aufsichtsratsmandats veranlaßt [FN 668]. [FN 666: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 529; im Ergebnis übereinstimmend Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 732 f.; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 77.] |
Auch eine analoge Anwendung des § 100 Abs.2 Ziff.3 AktG ist mangels Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des ungeregelten Sachverhalts nicht gerechtfertigt. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder unterliegen nicht der Aufsichtsratskontrolle durch die Vorstandsmitglieder der Tochtergesellschaften, sondern sind mit diesen gleichberechtigt im Konzernvorstand verbunden. Es besteht für sie - anders als im Fall der Überkreuzverflechtung - deshalb kein Anlaß, im Hinblick auf ihre eigene Kontrollabhängigkeit, insbesondere ihre Neubestellung, auf die Interessen ihrer Vorstandskollegen besondere Rücksicht zu nehmen.
[... Text in FN 667 ausgelagert] Nicht ausgeschlossen ist freilich, daß die gemeinsame Vorstandstätigkeit insgesamt atmosphärische Bedingungen schafft, die die unvoreingenommene Ausübung des Aufsichtsratsmandats beeinträchtigen können. Der persönliche Umgang im Konzernvorstand kann auf diese Weise zu einem persönlichen Vertrauensverhältnis führen, daß u. U. auch zur persönlichen Rücksichtnahme anläßlich der Ausübung des Aufsichtsratsmandats veranlaßt. |
Wörtliche Übernahmen mit Anpassungen, ohne Kennzeichnung als Zitat. Quellenverweise sind vorhanden, aber der Leser wird im Unklaren darüber gelassen, dass er Martens liest und nicht Ah. Der Text der FN 667 stammt auch aus dieser Quelle, ist aber separat dokumentiert: siehe Ah/Fragment_144_104. |
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