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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 4-10
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 530, Zeilen: 5-13
Das Aktiengesetz enthält nur wenige zwingende Organisationsregelungen, überläßt also der Praxis einen weiten Gestaltungsspielraum zur Umsetzung ihrer konkreten Organisationsvorstellungen. Diese Organisationspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 76 AktG [FN 647] und richtet sich demzufolge primär gegen den Konzernvorstand, der als Konzernleitungsorgan unter Betracht der konkreten Konzernstrukturen die Verantwortung für eine optimale Konzernorganisation trägt.

[FN 647: Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, S. 182 ff.; Kropff, ZGR 1984, 112, 132; Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 530; ders., ZHR 159 (1995), 567, 569 f.]

Freilich enthält das AktG auch im übrigen nur wenige zwingende Organisationsregelungen, überläßt also der Praxis einen weiten Gestaltungsspielraum zur Umsetzung ihrer konkreten Organisationsvorstellungen. Darüber müssen die zuständigen Gesellschaftsorgane nach pflichtgemäßem Ermessen unter Betracht der konkreten Unternehmens- bzw. Konzernstrukturen befinden. Diese Organisationspflicht richtet sich primär gegen den Konzernvorstand, der als Konzernleitungsorgan die Verantwortung für eine optimale Konzernorganisation trägt. Sie ergibt sich unmittelbar aus § 76 AktG [FN 13].

[FN 13 Dazu vor allem Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht (1982), S.182ff sowie Kropff ZGR 1984, S. 112, 132.]

Anmerkungen

Der Absatz ist aus Satzfragmenten der Quelle zusammengesetzt, ein Zitat ist nicht gekennzeichnet, und auch der Quellenverweis ist aus der Quelle kopiert (und um die Quelle erweitert). Zum einen ist er nicht ausreichend, den Leser über die wörtlichen Übernahmen zu informieren, und zum anderen ist er in der Mitte des übernommenen Textfragments zu finden.

Sichter
Goalgetter