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| Untersuchte Arbeit: Seite: 139, Zeilen: 15-18 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 46, Zeilen: 10-13 |
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| Auch dem Vorstand der konzernbeherrschten Aktiengesellschaft verbleibt ein Kern unveräußerlicher Leitungsmacht. Dazu gehört vor allem seine Verpflichtung, gegenüber rechtswidrigen Weisungen des herrschenden Unternehmens zu remonstrieren [FN 644].
[FN 644] Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 76 Rdnr. 57. |
Die dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft verbleibende Leitungsmacht und Leitungsverantwortung, zumal seine Verpflichtung, gegenüber rechtswidrigen Weisungen des herrschenden Unternehmens zu remonstrieren, ist im übrigen unverzichtbar und unveräußerlich. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. Hindemith: Es werden zwar einige Schlüsselbegriffe übernommen, aber es wird auch umgeschrieben, ausserdem ist die Übernahme kurz und es gibt einen Quellenverweis, wuerde dies also als gerade noch akzeptable Paraphrase durchgehen lassen --> verdächtig |
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