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Untersuchte Arbeit: Seite: 134, Zeilen: 19-25 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 340, Zeilen: 24-29 |
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Voraussetzung einer solchen Extension ist allerdings, daß das von dem nachgeordneten Konzernunternehmen beabsichtigte Geschäft von solcher Bedeutung für die Konzernobergesellschaft ist, daß es der im Katalog bezeichneten Geschäftsart gleichkommt. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Geschäft den betreffenden Tatbestand des Zustimmungskatalogs erfüllen würde, falls das Konzernunternehmen ein rechtlich unselbständiger Teil der Obergesellschaft wäre [FN 622]
[FN 622 Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 340; ders., in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 29 Rdnr. 40] |
Entscheidend ist dann, ob das von dem nachgeordneten Konzernunternehmen beabsichtigte Geschäft von solcher Bedeutung für die Konzernobergesellschaft ist, daß es der im Katalog bezeichneten Geschäftsart gleichkommt. Das ist der Fall, wenn das Geschäft den betreffenden Tatbestand des Zustimmungskatalogs erfüllen würde, falls das Konzernunternehmen ein rechtlich unselbständiger Teil der Obergesellschaft wäre [FN 36].
[FN 36: MünchHdb. AG/Hoffmann-Becking, § 29 Rdn. 38.] |
Weitgehend wörtliche Übernahmen, ohne Kennzeichnung, mit Quellenverweis am Ende des zweiten Satzes, der den Umfang der Übernahme für den Leser unklar lässt. Ein weiterer Quellenverweis wurde möglicherweise aus der Quelle übernommen (allerdings Rdnr 40 statt Rdnr 38). |
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