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| Untersuchte Arbeit: Seite: 134, Zeilen: 11-15 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 339, Zeilen: 28-33 |
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| In Einzelfällen bestimmen die betreffenden Vorschriften der Satzung oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ausdrücklich, inwieweit die Vorbehalte konzernbezogen anzuwenden sind. Aber in der Mehrzahl der Fälle sind sie "neutral" formuliert, so daß im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob der Zustimmungsvorbehalt konzernweit gelten soll. | Mitunter bestimmen die betreffenden Vorschriften der Satzung oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ausdrücklich, inwieweit die Vorbehalte konzernbezogen anzuwenden sind. Aber häufig - und wahrscheinlich ist es die Mehrzahl der Fälle - sind sie "neutral" formuliert [...], so daß im Wege der Auslegung zu klären ist, ob der Zustimmungsvorbehalt konzernweit gelten soll. |
Wörtliche Übernahme mit Anpassungen, kein Quellenverweis. |
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