|
Untersuchte Arbeit: Seite: 130, Zeilen: 17-27 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 345, Zeilen: 8-25 |
---|---|
Für die Berichtspflichten des Vorstands der Tochtergesellschaft gegenüber seinem Aufsichtsrat gelten keine Besonderheiten. In seinen Regelberichten nach § 90 Abs. 1 AktG braucht der Vorstand der Tochter nicht auf die Verhältnisse der Muttergesellschaft einzugehen. Dagegen muß er die Verhältnisse der nachgeordneten Enkelgesellschaften schildern, soweit sie für die Lage der Tochtergesellschaft von erheblicher Bedeutung sind [FN 605].
Allerdings kann es ausnahmsweise geboten sein, daß der Vorstand in einem Sonderbericht nach § 90 Abs. 1 S. 2 AktG oder einem angeforderten Bericht nach § 90 Abs. 3 S. 1 AktG auch über geschäftliche Vorgänge beim herrschenden Unternehmen berichtet, wenn diese Vorgänge auf die Lage der Tochter erheblichen Einfluß haben können [FN 606]. [FN 605: Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 345.] [FN 606: Krieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 69 Rdnr. 41; Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 345, der darauf aufmerksam macht, daß, wenn somit auch rechtlich die Informationsansprüche der Aufsichtsratsmitglieder in der Tochtergesellschaft den Informationsansprüchen bei einer konzernfreien Gesellschaft entsprechen, in der Aufsichtsratswirklichkeit doch eine wesentliche Diskrepanz besteht: "Je stärker die Tochtergesellschaft in den Konzernverbund integriert ist, desto nachlässiger wird erfahrungsgemäß die Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder gehandhabt; vor allem die konzernfremden Anteilseigenvertreter erfahren nicht selten wichtige Vorgänge als letzte im Unternehmen."] |
Für die Berichtspflichten des Vorstands der Tochtergesellschaft gegenüber seinem Aufsichtsrat gelten keine Besonderheiten. In seinen Regelberichten braucht der Vorstand der Tochter nicht auf die Verhältnisse der Mutter einzugehen; die Verhältnisse der nachgeordneten Enkelgesellschaften muß er schildern, soweit sie für die Lage der Tochtergesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Ausnahmsweise kann es geboten sein, daß der Vorstand in einem Sonderbericht nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AktG oder einem angeforderten Bericht nach § 90 Abs. 3 Satz 1 AktG auch über geschäftliche Vorgänge beim herrschenden Unternehmen unterrichtet, wenn diese Vorgänge auf die Lage der Tochter erheblichen Einfluß haben können [FN 43]
Wenn somit auch rechtlich die Informationsansprüche der Aufsichtsratsmitglieder in der Tochtergesellschaft den Informationsansprüchen bei einer konzernfreien Gesellschaft entsprechen, so besteht doch in der Aufsichtsrats-Wirklichkeit eine wesentliche Diskrepanz. Je stärker die Tochtergesellschaft in den Konzernverbund integriert ist, desto nachlässiger wird erfahrungsgemäß die Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder gehandhabt. Vor allem die konzernfremden Anteilseignervertreter erfahren nicht selten wichtige Vorgänge als letzte im Unternehmen. [FN 43: MünchHdb. AG/Krieger, § 69 Rdn. 41.] |
Weitgehend wörtliche Übernahmen, die allerdings nicht als solche gekennzeichnet sind. Ein Quellenverweis ist am Ende des zweiten Satzes vorhanden und auch am Ende des dritten Satzes. Letzterer Verweis ist z. T. auch aus der Quelle abgeschrieben (der Verweis auf Krieger). Die Erläuterung in FN 606 ist auch aus der Quelle abgeschrieben, wobei ein Teil der wörtlichen Übernahme als Zitat gekennzeichnet ist, ein anderer Teil aber nicht (=klassisches Bauernopfer). Fehler beim Zitieren: Ah zitiert Hoffmann-Becking mit Anführungszeichen, aber nicht korrekt: Ah: "Je stärker die Tochtergesellschaft in den Konzernverbund integriert ist, desto nachlässiger wird erfahrungsgemäß die Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder gehandhabt; vor allem die konzernfremden Anteilseigenvertreter erfahren nicht selten wichtige Vorgänge als letzte im Unternehmen." Hoffmann-Becking: "Je stärker die Tochtergesellschaft in den Konzernverbund integriert ist, desto nachlässiger wird erfahrungsgemäß die Unterrichtung der Aufsichtsratsmitglieder gehandhabt. Vor allem die konzernfremden Anteilseignervertreter erfahren nicht selten wichtige Vorgänge als letzte im Unternehmen." |
|