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| Untersuchte Arbeit: Seite: 130, Zeilen: 8-11 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 337-338, Zeilen: 337:31-32, 338:8-10 |
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| Im Ergebnis ist somit festzuhalten, daß der Konzernabschluß ein wesentliches Erkenntnismittel für den Aufsichtsrat und zugleich Gegenstand seiner Prüfung ist. Deshalb sollte eine Beschlußfassung des Aufsichtsrats über den Konzernabschluß in der Satzung oder der Geschäftsordnung vorgeschrieben werden. | [Seite 337, Zeile 31]
Der Konzernabschluß ist ein wesentliches Erkenntnismittel für den Aufsichtsrat und zugleich Gegenstand seiner Prüfung. [...]
Es sollte deshalb eine Beschlußfassung des Aufsichtsrats über den Konzernabschluß vorgeschrieben werden, sei es künftig im Gesetz oder auch ohne gesetzliche Anordnung in der Satzung oder Geschäftsordnung. |
Obwohl nur zwei Sätze, das Ergebnis des Kapitels ist aus dieser Quelle übernommen, ohne Quellenverweis. |
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