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| Untersuchte Arbeit: Seite: 129, Zeilen: 10-16 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 337-338, Zeilen: |
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| Im Gegensatz zum Jahresabschluß der Muttergesellschaft (Einzelabschluß) wird vom Gesetzgeber keine Prüfung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat gefordert, und demgemäß wird in der Praxis auch in der Regel kein Beschluß des Aufsichtsrats zum Konzernabschluß gefaßt.
Diese Praxis wird der Bedeutung des Konzernabschlusses für die Aufsichtsführung durch den Aufsichtsrat nicht gerecht: |
Er bedarf jedoch im Gegensatz zum Einzelabschluß nicht der förmlichen Billigung durch den Aufsichtsrat, und in der Praxis wird demgemäß auch in der Regel kein Beschluß des Aufsichtsrats zum Konzernabschluß gefaßt.
Diese Praxis wird der Bedeutung des Konzernabschlusses für die Aufsichtsführung durch den Aufsichtsrat nicht gerecht. |
Zweite Hälfte des ersten Satzes, und zweiter Satz des Fragments wörtlich übernommen, erster Halbsatz sinngemäß. Keine Kennzeichnung des Zitats und kein Quellenverweis. |
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