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Untersuchte Arbeit: Seite: 128, Zeilen: 15-20, 23-31 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 342, Zeilen: 12-20, 22-30 |
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bb) Konzernausschuß des Aufsichtsrats
Abschließend zum Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft noch eine Bemerkung bezüglich der internen Organisation seiner Arbeit. Verschiedentlich [FN 596] wird angeregt, die Effizienz der Überwachung der konzernleitenden Tätigkeit des Vorstands könne durch die Bildung eines "Konzernausschusses" des Aufsichtsrats gesteigert werden, [der sich diesem Gebiet intensiver widmet, sich mit Detailfragen befaßt und dem Aufsichtsratsplenum über das Ergebnis seiner Überwachungs- und Beratungstätigkeit berichtet.] Diesem Vorschlag ist jedoch entgegenzuhalten, daß die konzernleitende Tätigkeit des Vorstands von seiner sonstigen Unternehmensleitung in aller Regel nicht zu trennen ist, ohnehin nicht im Holdingkonzern. Allerdings kann eine solche sektorale Organisation der Aufsichtsführung zweckmäßig sein, wenn es sich um ganz unterschiedliche wirtschaftliche Aktivitäten handelt, die in der Konzernobergesellschaft einerseits und in den Konzernunternehmen andererseits entfaltet werden. In einem solchen Fall hat die Einsetzung eines Konzernausschusses des Aufsichtsrats im Interesse einer effizienteren Beaufsichtigung ihren Grund in den unterschiedlichen Geschäftsfeldern und nicht in [der rechtlichen Trennung zwischen Konzernobergesellschaft und nachgeordneten Konzernunternehmen [FN 597].] [FN 596: Scheffler, DB 1994, 793, 797; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193, 197; hierzu auch Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 6 Rdnr. 1 ff., S. 145 ff.; Lutter, ZHR 159 (1995), 287, 298 f.] [FN 597: Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 342.] |
8. Bildung eines "Konzernausschusses" des Aufsichtsrats?
Meine letzte Bemerkung zum Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft betrifft die interne Organisation seiner Arbeit. Hier und da wird angeregt, die Effizienz der Überwachung der konzernleitenden Tätigkeit des Vorstands könne durch die Bildung eines "Konzernausschusses" des Aufsichtsrats gesteigert werden. Mir leuchtet dieser Vorschlag nicht ein, und er hat meines Wissens in der Praxis auch nicht viel Anklang gefunden. Die konzernleitende Tätigkeit des Vorstands ist von seiner sonstigen Unternehmensleitung in aller Regel nicht zu trennen, im Holding-Konzern ohnehin nicht. [...] Eine sektorale Organisation der Aufsichtsführung kann ebenso wie eine sektorale Berichterstattung zweckmäßig sein, wenn es sich um ganz unterschiedliche wirtschaftliche Aktivitäten handelt, die in der Obergesellschaft einerseits und in den Konzernunternehmen andererseits entfaltet werden. Die Einsetzung eines "Konzernausschusses" des Aufsichtsrats im Interesse einer effizienteren Beaufsichtigung hat in einem solchen Fall ihren Grund aber nicht in der rechtlichen Trennung zwischen Konzernobergesellschaft und nachgeordneten Konzernunternehmen, sondern in den unterschiedlichen Geschäftsfeldern. |
Weitgehend wörtliche Übernahmen. Der Quellenverweis ist erst am Ende des Absatzes zu finden, ein Zitat ist nicht gekennzeichnet, so dass der Umfang der Übernahme für den Leser nicht klar ist. Auch nicht klar ist für den Leser, dass der Autor hier eine Meinung/Analyse der Quelle übernimmt: aus "Mir leuchtet dieser Vorschlag nicht ein, [...]" wird dann "Diesem Vorschlag ist jedoch entgegenzuhalten, [...]" |
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