|
Untersuchte Arbeit: Seite: 126, Zeilen: 14-28 |
Quelle: Martens 1995 Seite(n): 568, Zeilen: 15 |
---|---|
Die Überwachung muß für jene Konzernbereiche weniger intensiv ausgeübt werden, die über ein selbständiges, vom Konzernvorstand weitgehend unabhängiges Kontrollsystem verfügen. Je selbständiger also einzelne Beteiligungsgesellschaften organisiert sind, um so mehr kann sich der Aufsichtsrat darauf verlassen, daß die dortigen Aufsichtsräte hinreichend befähigt sind, um ihre Kontrollaufgaben mit dem erforderlichen Selbstbewußtsein gegenüber etwaigen Entscheidungs- und Kontrollinteressen des Konzernvorstands wahrzunehmen [FN 587]. Demgegenüber ist bei einer zentralistisch geleiteten abhängigen Tochtergesellschaft zu erwarten, daß der Konzernvorstand seinen Konzerneinfluß auch im Aufsichtsrat dieser Gesellschaft ausübt, indem er dort durch eigene Mitglieder oder durch Personen seines Vertrauens vertreten wird. Damit ist die Effizienz und die Unabhängigkeit der Aufsichtsratskontrolle in dieser Gesellschaft gefährdet, so daß sich der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft um so mehr dieser Überwachungsaufgabe widmen muß [FN 588].
[FN 587: Martens, ZHR 159 (1995), 567, 568; ders., ZHR 147 (1983), 377, 417 f.; im Ansatz auch Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193, 197 und Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum AktG, Vorb. § 291 Rdnr. 31.] [FN 588: Martens,; ZHR 159 (1995), 567, 568; ders., ZHR 147 (1983), 377, 417 f.; im Ansatz auch Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193, 197 und Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum AktG, Vorb. § 291 Rdnr. 31.] |
So ist es z. B. offensichtlich, daß die Kontrolle des Aufsichtsrats in der Obergesellschaft für jene Konzernbereiche weniger intensiv ausgeübt werden muß, die über ein selbständiges, vom Konzernvorstand weitgehend unabhängiges Kontrollsystem verfügen. Je eigenständiger mithin einzelne Beteiligungsgesellschaften organisiert sind, um so mehr kann sich der Aufsichtsrat der Obergesellschaft darauf verlassen, daß die dortigen Aufsichtsräte hinreichend befähigt sind, um ihre Kontrollaufgaben mit dem erforderlichen Selbstbewußtsein gegenüber etwaigen Entscheidungs- und Kontrollinteressen des Konzernvorstands [FN 2] wahrzunehmen. Wird hingegen die abhängige Gesellschaft zentralistisch geleitet, so ist zu erwarten, daß der Konzernvorstand seinen Konzerneinfluß auch im Aufsichtsrat dieser Gesellschaft ausübt, indem er dort durch eigene Mitglieder oder durch Personen seines Vertrauens vertreten wird. Da somit die Effizienz und die Unabhängigkeit der Aufsichtsratskontrolle in dieser Gesellschaft gefährdet ist, muß sich der Aufsichtsrat der herrschenden Gesellschaft um so mehr dieser Kontrollaufgabe widmen.
[FN 2: Ausführlich zur Organisation des Konzernvorstands Martens, FS Heinsius (1991), S. 523 sowie generell zum Konzernvorstand Schneider, BB 1981,249 ff.] |
Wörtliche Übernahme mit leichter Anpassung des Satzbaus, Ergänzungen und Auslassungen. Quellenverweis am Ende vorhanden. Anführungszeichen fehlen jedoch, so dass Art und Länge des Zitats für den Leser im Unklaren bleiben. Aus "eigenständiger" in der Quelle wird z.B. "selbständiger" in der Übernahme. Im Quellenverweis sind neben der Quelle der wörtlichen Übernahme weitere Quellen angegeben – dies suggeriert eine Auseinandersetzung mit den Quellen, die wohl nicht so vorhanden war (da ja fast wörtlich übernommen wurde). |
|