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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Schuju, Frangge, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 18-28
Quelle: Hoffmann-Becking 1995
Seite(n): 332, Zeilen: 3
Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich, daß die konzernleitende Tätigkeit des Vorstands der Konzernobergesellschaft ohne weiteres Gegenstand der Überwachung durch den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft ist, weil es sich auch bei der Konzernleitung um Geschäftsführung im Sinne von § 111 Abs. 1 AktG handelt. Bei einer konzernleitenden Holding besteht die geschäftsführende Tätigkeit des Holding-Vorstands sogar per definitionem ganz überwiegend aus der Beeinflussung und Kontrolle der nachgeordneten Konzernunternehmen, und auch im Stammhauskonzern ist das Tun und Lassen des Vorstands der Obergesellschaft gegenüber den Konzerntöchtern "Geschäftsführung" des Vorstands im Sinne von § 111 Abs. 1 AktG und somit Gegenstand der Überwachung [FN 577].

[FN 577 Vgl. dazu Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 332; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193, 196.]

Soweit der Vorstand der Konzernobergesellschaft konzernleitend tätig wird, ist diese Tätigkeit ohne weiteres Gegenstand der Überwachung durch den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft, weil es sich auch bei der Konzernleitung um Geschäftsführung im Sinne von § 111 Abs. 1 AktG handelt. Bei einer konzernleitenden Holding besteht die geschäftsführende Tätigkeit des Holding-Vorstands sogar per definitionem ganz überwiegend aus der Beeinflussung und Kontrolle der nachgeordneten Konzernunternehmen, und auch im Stammhauskonzern ist das Tun und Lassen des Vorstands der Obergesellschaft gegenüber den Konzerntöchtern "Geschäftsführung" des Vorstands im Sinne von § 111 Abs. 1 AktG und somit Gegenstand der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
Anmerkungen

Obwohl die Übernahme dieses Fazits weitgehend wörtlich ist, kennzeichnet der Autor das Zitat nicht und verweist auf die Quelle (und eine andere Publikation) via Fußnote, die mit "Vgl. dazu" eingeleitet wird. Dadurch werden die wörtlichen Übernahmen verschleiert. Man beachte, dass weiter oben (Zeile 8 derselben Seite) der Autor auf die Quelle verweist ("Zutreffend deshalb die Parallele von Hoffmann-Becking [FN 576], [...]"). Allerdings ist aus dem Kontext und aus dem Gebrauch des Zitat-kennzeichnenden Konjunktives zu erkennen, dass sich dieser Quellenverweis nicht mehr auf das hier dokumentierte Fragment bezieht.

Sichter
Schuju