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Untersuchte Arbeit: Seite: 122, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 331, Zeilen: 30-36 |
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[Dem Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft obliegt nicht die] Überwachung der gesamten geschäftsführenden Tätigkeit, die sich in den einzelnen Konzernunternehmen entfaltet, sondern nur die Überwachung der Führung der Geschäfte der Konzernobergesellschaft durch ihren Vorstand. Die Vorstände und Geschäftsführungen der nachgeordneten Konzernunternehmen sind nicht Adressaten der dem Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft obliegenden Überwachung [FN 567].
[FN 567: Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 151; Krieger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 2 Rdnrn. 47 ff.; Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 331; Scheffler, SzU 56 (1995), 147, 163 ff; a. A U. H. Schneider, BB 1981,249,252; ders., in: Scholz, Kommentar zum GmbHG, § 52 Rdnr. 111.] |
[...] obliegt dem Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft nicht die Überwachung der gesamten geschäftsführenden Tätigkeit, die sich in den einzelnen Konzernunternehmen entfaltet, sondern nur die Überwachung der Führung der Geschäfte der Konzernobergesellschaft durch ihren Vorstand. Die Vorstände und Geschäftsführungen der nachgeordneten Konzernunternehmen sind nicht Adressaten der dem Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft obliegenden Überwachung [FN 17].
[FN 17 ]. Semler, Überwachungsaufgabe, S. 151; MünchHdb. AG/Krieger, 1988, § 69 Rdn. 36. Anders U. H. Schneider BB 1981,249/252; Scholz, GmbHG/U. H. Schneider, 7. Aufl. 1988, § 52 Rdn. 111. |
Fortsetzung von Vorseite. Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kennzeichnung. Ein Quellenverweis findet sich am Ende des zweiten Satzes. Der Quellenverweis bezieht sich auf mehrere Quellen, die meisten davon sind auch bei Hoffmann-Becking zu finden. |
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