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Untersuchte Arbeit: Seite: 121, Zeilen: 29-32 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 331, Zeilen: 25-30 |
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Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft hat nach § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung zu überwachen [FN 566]. Adressat dieser Überwachung ist das Organ, das die Geschäftsführung ausübt, also der Vorstand der Konzernobergesellschaft. Dem Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft obliegt nicht die [Überwachung der gesamten geschäftsführenden Tätigkeit, die sich in den einzelnen Konzernunternehmen entfaltet, sondern nur die Überwachung der Führung der Geschäfte der Konzernobergesellschaft durch ihren Vorstand. [...] [FN 567]]
[FN 566: Zur Begrenzung der Überwachungsaufgabe siehe unter § 2 AIV 2 f, bb (3).] [FN 567: Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 151; Krieger, in: Münchener Hand-buch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 2 Rdnrn. 47 ff.; Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 331; Scheffler, SzU 56 (1995), 147, 163 ff; a. A U. H. Schneider, BB 1981,249,252; ders., in: Scholz, Kommentar zum GmbHG, § 52 Rdnr. 111. |
Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft hat nach § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. Adressat dieser Überwachung [...] ist das Organ, das die Geschäftsführung ausübt, also der Vorstand der Konzernobergesellschaft. [...], obliegt dem Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft nicht die Überwachung der gesamten geschäftsführenden Tätigkeit, die sich in den einzelnen Konzernunternehmen entfaltet, sondern nur die Überwachung der Führung der Geschäfte der Konzernobergesellschaft durch ihren Vorstand. |
Weitgehend wörtliche Übernahme. Ein Quellenverweis folgt auf der nächsten Seite (FN 567). Er macht aber dem Leser nicht klar, wo die wörtlichen Übernahmen beginnen, bzw. dass die Übernahmen wörtlich sind. Fortsetzung auf der nächsten Seite. |
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