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| Untersuchte Arbeit: Seite: 118, Zeilen: 01-06 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 334-335, Zeilen: |
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| So konstruiert Marcus Lutter [FN 551] eine doppelte Berichtspflicht des Vorstands, der nicht nur einen Bericht über die Lage der Konzernobergesellschaft, also gewissermaßen einen "Gesellschaftsbericht", sondern daneben in einer eigen-ständigen Berichterstattung auch noch einen "Konzernbericht" zu erstatten habe. Zur Begründung dieser "Konzernberichtspflicht" wendet Lutter § 90 Abs. 1 S. 1 AktG auf jede einzelne Konzerngesellschaft an.
[FN 551 In: Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, S. 28 ff.] |
So konstruiert etwa Marcus Lutter in seiner Monographie über "Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat" [FN 22] eine doppelte Berichtspflicht des Vorstands, der nicht nur einen Bericht über die Lage der Konzernobergesellschaft, also gewissermaßen einen "Gesellschaftsbericht", sondern daneben in einer eigenständigen Berichterstattung auch noch einen "Konzernbericht" zu erstatten habe. Methodisch geht Lutter so vor, daß er zur Begründung dieser "Konzernberichtspflicht" § 90 Abs. 1 Satz 1 AktG auf jede einzelne Konzerngesellschaft anwendet: [...]
[FN 22: 2. Aufl. 1984, S. 40 ff.] |
Die Fußnote wurde aus der Quelle mit übernommen, ein Quellenverweis, der sich auf diesen Abschnitt bezieht, ist nicht vorhanden. Die Quelle zitiert anschließend Lutter, was nicht mit übernommen wurde. Der Rest der Seite wird im Folgenden vollständig mit Stücken aus der gleichen Quelle bestritten. Der Autor verfügte anscheinend über die erste Auflage von Lutter, die Quelle hingegen nutzte die zweite Auflage. So würde sich die Anpassung der Seitenzahlangabe in der Fußnote [551] bzw. [22] erklären. Im Literaturverzeichnis des Autors findet sich allerdings auch die zweite Auflage. |
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