|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 117, Zeilen: 116-118 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 797, Zeilen: 36-43, rechte Spalte |
---|---|
[FN 550] Die im Aktienrecht kodifizierte regelmäßige Berichterstattung ist für die GmbH-Geschäftsführung nicht vorgeschrieben § 52 GmbHG. Dennoch ist der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe gehalten, sich über die Geschäftsführung regelmäßig berichten zu lassen; dabei [sollte sich die Form der Berichterstattung an § 90 Abs. 1 und Abs. 2 AktG orientieren, soweit nicht die Überwachung durch die GmbH-Gesellschafter selbst Modifizierungen zweckmäßig macht. Vgl. dazu Hoffmann, Der Aufsichtsrat, Ein Handbuch für die Praxis, Rdnrn. 248 f.; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 3 Rdnr. 22 ff., S. 68 ff; Scheffler, DB 1994, 793, 797.] | Die im Aktienrecht kodifizierte regelmäßige Berichterstattung ist für die GmbH-Geschäftsführung nicht vorgeschrieben (§ 52 GmbHG). Dennoch ist der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe gehalten, sich über die Geschäftsführung regelmäßig berichten zu lassen. Die Form der Berichterstattung sollte sich an § 90 Abs. 1 und 2 AktG orientieren, soweit nicht die Überwachung durch die GmbH-Gesellschafter selbst Modifizierungen zweckmäßig macht [FN 35].
[FN 35 Hoffmann, Der Aufsichtsrat, 2. Aufl. 1985, Rdn. 248 f.; Lutter/Krieger, a.a.O. (Fn. 2), Rdn 355.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Bemerkenswert ist, dass der Quellenverweis trotz wörtlicher Übernahmen mit "Vgl. dazu" beginnt (und damit eine wörtliche Übernahme explizit ausschließt) und Scheffler (1994) erst an dritter und letzter Stelle genannt wird. |
|