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Untersuchte Arbeit: Seite: 117, Zeilen: 109-115 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 334, Zeilen: 27 |
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[FN 549]
Die Regelberichte des Vorstands sind meist in eine Berichterstattung über die einzelnen Unternehmensbereiche gegliedert, seien es Sparten oder Zentralbereiche. Soweit die Geschäftsfelder oder Funktionen durch Tochtergesellschaften abgedeckt werden, sind sie gleichermaßen Gegenstand der Berichterstattung als wären sie auch rechtlich Teil der Obergesellschaft. Insoweit gibt es auch so gut wie keinen Unterschied zwischen der Berichterstattung in der Obergesellschaft eines Stammhauskonzerns oder eines Holding-Konzerns. Vgl. dazu Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 334. |
Die Regelberichte des Vorstands sind meist in eine Berichterstattung über die einzelnen Unternehmensbereiche gegliedert, seien es Sparten oder Funktionsbereiche. Soweit die Geschäftsfelder oder Funktionen durch Tochtergesellschaften abgedeckt werden, sind sie gleichermaßen Gegenstand der Berichterstattung, geradeso, als wären sie auch rechtlich Teil der Obergesellschaft. Insoweit gibt es nach meinem Eindruck in der Praxis auch so gut wie keinen Unterschied zwischen der Berichterstattung in der Obergesellschaft eines Stammhauskonzerns oder eines Holding-Konzerns. |
Die Fußnote ist weitgehend wörtlich aus der Quelle übernommen, der Autor lässt das Wort "geradeso" aus, ersetzt "Funktionsbereiche" durch "Zentralbereiche" und verschweigt die Wortgruppe "nach meinem Eindruck in der Praxis" und schreibt sich den Text selbst zu. Der Quellenverweis wird mit "Vgl. dazu" eingeleitet, was eine Distanz der Dissertation zur Quelle suggeriert, die nicht vorhanden ist. |
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