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Untersuchte Arbeit: Seite: 107, Zeilen: 1-7 |
Quelle: Götz 1995 Seite(n): 340, Zeilen: Sp. 1, Zeilen 19-29 |
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[Indes darf bei dem Abwägungsprozeß, der einer] Konzernierungsentscheidung vorangehen muß, der mit der Beschränkung der Autonomie der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft nicht selten verbundene Verlust an unternehmerischer Dynamik nicht unberücksichtigt bleiben. Entschließt sich der Vorstand der herrschenden Gesellschaft aufgrund des Abwägungsprozesses zur Konzernbildung, obliegt es grundsätzlich seinem unternehmerischen Ermessen, festzulegen, in welchen wichtigen Geschäftsfeldern er eine einheitliche Leitungsmacht ausüben will [FN 492].
[FN 492: Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, § 4 II, S. 82 ff.; Geßler, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 18 Rdnrn: 7 ff.; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 18 Rdnrn. 9 ff.; Götz, AG 1995, 337, 340.] |
Bei dem Abwägungsprozeß, der einer Konzernierungsentscheidung vorausgehen muß, darf der mit der Beschränkung der Autonomie der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft nicht selten verbundene Verlust an unternehmerischer Dynamik nicht unberücksichtigt bleiben. Entschließt sich der Vorstand der herrschenden Gesellschaft zur Konzernbildung, obliegt es grundsätzlich seinem unternehmerischen Ermessen festzulegen, in welchen wichtigen Geschäftsfeldern er eine einheitliche Leitungsmacht ausüben will [FN 13].
[FN 13: Vgl. EMMERICH/SONNENSCHEIN (FN 10), S. 83; GESSLER, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Komm. zum AktG, 1973, § 18 Rdnrn. 7-10; HÜFFER (FN 12), § 18 Rdnrn. 9-11. Etwas weitergehend in der Definition des notwendigen Umfangs einheitlicher Leitung MERTENS (FN 2), § 76 Rdnr. 54. |
Wörtliche Übernahmen mit unwesentlichen Anpassungen, ohne Kennzeichnung als Zitat. Der Quellenverweis lässt den Leser nicht vermuten, dass zwei Sätze weitgehend wörtlich aus der letzten der 4 angegebenen Quellen übernommen worden sind. Die anderen 3 Quellenverweise sind wohl auch von Götz übernommen. |
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