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Untersuchte Arbeit: Seite: 106, Zeilen: 13-31 |
Quelle: Götz 1995 Seite(n): 339-340, Zeilen: Sp. re., Z. 40 ff. |
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Folglich kann sich das herrschende Unternehmen, solange gewährleistet ist, daß abhängige Unternehmen ohne Ausübung von Konzernleitungsmacht ihre Geschäfte erfolgreich führen, auf eine normale Überwachung ihrer Aktivitäten beschränken, die je nach Rechtsform im wesentlichen über die Wahrnehmung der Funktionen im Aufsichtsrat oder der Gesellschafterversammlung erfolgen [FN 489]. Selbst für den Fall, daß bei abhängigen Unternehmen erhebliche Defizite eintreten, ist noch keine Unterstellung derselben unter die einheitliche Leitung der Obergesellschaft geboten. Vielmehr obliegt es dann dem Vorstand des herrschenden Unternehmens, diejenigen Maßnahmen über das zuständige Aufsichtsratsgremium der abhängigen Gesellschaft zu veranlassen, die auch der pflichtmäßig handelnde Aufsichtsrat einer unverbundenen Gesellschaft in einer derartigen Situation initiieren würde: sorgfältige Analyse der Problemfelder durch die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens, Entgegennahme eines Berichts über die vorgesehenen Maßnahmen zur Gegensteuerung, gemeinsame Beratung und, falls notwendig, personelle Veränderungen im Topmanagement. Erst wenn diese Mittel versagen, vermag aus der Geschäftsführungspflicht nach § 76 Abs. 1 AktG eine Verpflichtung zur Ausübung einheitlicher Leitungsmacht und damit zur Schaffung eines Konzernverhältnisses zu entstehen [FN 490].
[FN 489: Götz, AG 1995, 337, 339; Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum AktG, Vorb. § 291 Rdnr. 30; hierzu auch Martens, ZHR 159 (1995), 567, 570 und Lutter, in: Festschrift für Fischer, S. 419, 427.] [FN 490: Götz, AG 1995, 337, 339 f.] |
Wenn gewährleistet ist, daß abhängige Unternehmen ohne Ausübung von Konzernleitungsmacht ihre Geschäfte erfolgreich führen, kann sich das herrschende Unternehmen auf eine normale Überwachung ihrer Aktivitäten beschränken, die je nach Rechtsform im wesentlichen über die Wahrnehmung der Funktionen im Aufsichtsrat oder der Gesellschafterversammlung erfolgen. Auch wenn bei abhängigen Unternehmen erhebliche Defizite eintreten, ist noch keine Unterstellung derselben unter die einheitliche Leitung der Obergesellschaft geboten. Vielmehr obliegt es dann dem Vorstand des herrschenden Unternehmens, diejenigen Maßnahmen über das zuständige Aufsichtsratsgremium der abhängigen Gesellschaft zu veranlassen, die auch der pflichtmäßig handelnde Aufsichtsrat einer unverbundenen Gesellschaft in einer derartigen Situation
[S.340] initiieren würde: sorgfältige Analyse der Problemfelder durch die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens, Entgegennahme eines Berichts über die vorgesehenen Maßnahmen zur Gegensteuerung, gemeinsame Beratung und, falls notwendig, personelle Veränderungen im Topmanagement. Wenn diese Mittel versagen, vermag aus der Geschäftsführungspflicht nach § 76 Abs. 1 AktG eine Verpflichtung zur Ausübung einheitlicher Leitungsmacht und damit zur Schaffung eines Konzernverhältnisses zu entstehen. |
Über weite Strecken wörtliche Übernahme, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Es sind zwei Quellenverweise vorhanden, die aber den Leser über Art und Länge der Übernahme im Unklaren lassen. |
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