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Untersuchte Arbeit: Seite: 103, Zeilen: 1-14 |
Quelle: Martens 1995 Seite(n): 576-577, Zeilen: 29-31, 1-4, 7-11, 4-11 |
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[Diese nach Umfang und Intensität wichtige Vorstandskontrolle schmälert aber keineswegs die Bedeutung der Aufsichtsratskontrolle, die der Sache nach eine] Kontrolle der Kontrolleure und deshalb unverzichtbar ist [FN 471]. Vor allem innerhalb des Konzerns kommt dem Aufsichtsrat der Konzernholding überragende Bedeutung zu, da dieser Aufsichtsrat das einzige vom Konzernvorstand unabhängige Kontrollorgan innerhalb des Gesamtkonzerns ist. In ihm zentrieren sich alle wesentlichen Kontrollbefugnisse, die materiellrechtlich in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften fallen, dort aber nur exekutiv wahrgenommen werden, da die Aufsichtsräte der abhängigen Gesellschaften entweder unmittelbar oder mittelbar der Einflußnahme des Konzernvorstands unterliegen, sei es kraft eigener Mandatsausübung oder durch ausgewählte Vertrauensleute. Zwar verdünnt sich diese Einflußnahme um so mehr, je weiter der Konzern verzweigt ist, aber im Bedarfsfall kann sie jederzeit aktualisiert werden [FN 472]. Somit ist dem Aufsichtsrat der Konzernholding für die vom Konzernvorstand unabhängige Konzernkontrolle die uneingeschränkte Priorität einzuräumen [FN 473].
[FN 471: Martens, ZHR 159 (1995), 567, 576 f.; ders. bereits, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 198 ff.; zustimmend Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 18; Semler, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 149, 155; Scheffler, SzU 56 (1995), 147,148.] [FN 472: Martens, ZHR 159 (1995), 567, 576 f.] [FN 473: Martens, ZHR 159 (1995), 567, 577; zustimmend Scheffler, SzU 56 (1995), 147, 148.] |
[Seite 576, Zeile 29-31, Seite 577, Zeile 1-4]
Diese nach Umfang und Intensität wichtige Vorstandskontrolle schmälert freilich nicht die Bedeutung der Aufsichtsratskontrolle. Der Sache nach ist sie eine Kontrolle der Kontrolleure und deshalb unverzichtbar. Innerhalb des Konzerns kommt dem Aufsichtsrat der Konzernholding geradezu überragende Bedeutung zu, weil dieser Aufsichtsrat das einzige vom Konzernvorstand unabhängige Kontrollorgan innerhalb des Gesamtkonzerns ist. [Seite 576, Zeile 7-11] In ihm zentrieren sich alle wesentlichen Kontrollbefugnisse, die materiellrechtlich in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften fallen, dort aber nur exekutiv [...] wahrgenommen werde. [...] [Seite 577, Zeile 4-11] Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften und der anderen Konzerngesellschaften unterliegen entweder unmittelbar oder mittelbar der Einflußnahme des Konzernvorstands, sei es kraft eigener Mandatsausübung, sei es durch ausgewählte Vertrauensleute. Je weiter der Konzern allerdings verzweigt ist, um so mehr verdünnt sich diese Einflußnahme, kann aber im Bedarfsfall jederzeit aktualisiert werden. Für die vom Konzernvorstand unabhängige Konzernkontrolle ist somit dem Aufsichtsrat der Konzernholding die uneingeschränkte Priorität einzuräumen. |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es sind Quellenverweise vorhanden, diese lassen den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahmen. Die Fragmente werden aus den gegenüberliegenden Seiten 576 und 577 neu zusammengeschraubt. |
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