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Untersuchte Arbeit: Seite: 102, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Martens 1995 Seite(n): 469-470, Zeilen: 22-30, 1-3 |
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Diese Verpflichtung zur uneingeschränkten Konzernkontrolle folgt aus der Verantwortung des Konzernvorstands für das unternehmerische Vermögen der Konzernobergesellschaft, zu dem auch und in vielen Fällen vor allem der gesamte Beteiligungsbesitz gehört. Sie ist ein wesentlicher und unabdingbarer Bestandteil der generellen Pflicht zur Geschäftsführung nach § 76 AktG [...][FN 466].
[FN 466: Martens, ZHR 159 (1995), 567, 569 f.; Scheffler, SzU 56 (1995), 147, 148; Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 331; Hommelhoff Die Konzernleitungspflicht, S. 182 ff; Kropff, ZGR 1984, 112, 132; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 162 ff; ders., in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S.149, 152; ders., in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 727 f.] |
[...] so ist doch unbestreitbar, daß er [=Konzernvorstand] zur uneingeschränkten Konzernkontrolle verpflichtet ist. Diese Verpflichtung folgt aus seiner Verantwortung für das unternehmerische Vermögen der herrschenden Gesellschaft, zu dem auch und in vielen Fällen vor allem der gesamte Beteiligungsbesitz gehört. [...] Sie ist ein wesentlicher und unabdingbarer Bestandteil der generellen Pflicht zur Geschäftsführung nach § 76 AktG. |
Zwei Sätze übernommen ohne Kennzeichnung des Zitats, ein Quellenverweis. Dem Leser wird dadurch die Art und der Umfang der Übernahme nicht klar. |
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