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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Guckar, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 3-15
Quelle: Schönbrod 1987
Seite(n): 45,46, Zeilen: 22
Ist also im Stammhauskonzern die Konzernobergesellschaft selbst in mehreren Produktionsbereichen tätig, so greifen die bei ihr gebildeten Sparten auch über die juristisch selbständigen Tochtergesellschaften mit jeweils entsprechendem Erzeugnisprogramm hinaus [FN 447]. Somit existieren dann innerhalb des Konzerns organisatorische Einheiten (Konzernsparten), die mit den rechtlichen Einheiten (Konzerngesellschaften) nicht mehr identisch sind, sondern diese überlagern. Bei diesem Organisationstyp ist also jede Tochtergesellschaft in eine bestimmte, vom Geschäftsgebiet her passende Sparte integriert. Dabei können die Tochtergesellschaften selbst entweder funktional gegliedert sein oder ihrerseits wiederum eine divisionale Organisationsstruktur durch Bildung von Untersparten aufweisen. Eine konsequente Durchführung des Divisionsprinzips kann dazu führen, daß einzelne Betriebe oder Betriebsteile desselben Unternehmens organisatorisch in verschiedene Geschäftsbereiche eingereiht werden.

[FN 447: Rancke, Betriebsverfassung und Unternehmenswirklichkeit, S. 198; Poensgen, Geschäftsbereichsorganisation, S. 32; Schönbrod, Die Organstellung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Spartenorganisation, S. 45 f.]

b) Ist die Konzernobergesellschaft dagegen selbst, in mehreren Produktionsbereichen tätig, so greifen die bei ihr gebildeten Sparten auch über die juristisch selbständigen Tochtergesellschaften mit jeweils entsprechendem Erzeugnisprogramm hinweg [FN 106].

Es existieren dann innerhalb des Konzerns organisatorische Einheiten (Konzernsparten), die mit den rechtlichen Einheiten (Konzerngesellschaften) nicht mehr identisch sind, sondern diese überlagern [FN 107].

Jede Tochtergesellschaft ist also bei diesem Organisationstyp in eine bestimmte, -vom Geschäftsgebiet her passende -, Sparte integriert. Die Tochtergesellschaften selbst können dabei entweder funktional gegliedert sein oder sie können ihrerseits wiederum eine divisionale Organisationsstruktur durch Bildung von Untersparten aufweisen.

[...]

Bei konsequenter Durchführung des Divisions-Prinzips bedeutet dies, daß einzelne Betriebe oder Betriebsteile desselben Unternehmens organisatorisch in verschiedene Geschäftsbereiche eingereiht werden [FN 109].

[FN 106: Rancke, aaO. (Fn. 79), S. 198; Poensgen, aaO. (Fn. 52), S. 52;]

[FN 107: Die Frage, ob und inwieweit sich hieraus gesellschaftsrechtliche Probleme ergeben, ist Gegenstand eingehender Erörterungen in Teil 3 dieser Arbeit.]

[FN 109: Zu den daraus resultierenden konzernrechtlichen Problemen siehe die Ausführungen in Teil 3 dieser Arbeit, wo auch die verschiedenen Lösungsansätze der Praxis behandelt werden.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, der sich aber nur auf den ersten Satz der Übernahme bezieht. Nach dem Verweis geht die Übernahme weiter. Auch die Verweise auf Rancke und Poensgen wurden aus der Quelle übernommen.

Sichter
Guckar