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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 5-13
Quelle: Schiessl 1992
Seite(n): 85, Zeilen: 18-26
Ebenso ist auch der Arbeitsdirektor einer Tochtergesellschaft uneingeschränkt an Weisungen im Personal- und Sozialbereich gebunden [FN 428]. § 33 Abs. 1 S. 1 MitBestG sichert ihm den Kernbereich der Personal- und Sozialangelegenheiten nur im Verhältnis zu seinen Vorstandskollegen, bewahrt ihn aber nicht vor Weisungen der Konzernmutter im Vertragskonzern. Er unterliegt als gleichberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans den gleichen Bedingungen wie die anderen Mitglieder. Eine andere Regelung würde zu einer Privilegierung gegenüber seinen Kollegen führen, die vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist.

[FN 428: Ulmer, in: Hanau/Ulmer, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 57; Raiser, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 25; Hoffmann-Becking, in: Festschrift för Werner, S. 301, 304 f.; Duden, ZHR 141 (1977), 145, 167 f.; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 578; Schiessl, ZGR 1992, 64, 85; a. A. Fitting/Wlotzke/Wissmann, Kommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 53.]

Auch der Arbeitsdirektor einer Tochtergesellschaft ist ohne Einschränkungen an Weisungen im Personal- und Sozialbereich gebunden [FN 76]. §33 Abs. l Satz l MitbestG sichert ihm den Kernbereich der Personal- und Sozialangelegenheiten nur gegenüber seinen Vorstandskollegen, bewahrt ihn aber nicht vor Weisungen der Konzernmutter im Vertragskonzern. Als gleichberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans unterliegt er den gleichen Bindungen wie die anderen Mitglieder. Andernfalls wäre er gegenüber seinen Kollegen privilegiert, was gerade nicht der Wille des Gesetzgebers ist.

[FN 76: HOFFMANN-BECKING, aaO (Fn.70), S.304f; WINDBICHLER, aaO (Fn.9), S. 578 m. w. N.; RAISER, aaO (Fn.29), §33 MitbestG Rdn. 25; ULMER, aaO (Fn.32), §33 MitbestG Rdn. 57; DUDEN, ZHR 141 (1977), 145, 167 f; a. A. FITTING/WLOTZKE/WISSMANN, aaO (Fn.29), §33 MitbestG Rdn.53.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Außerdem bezieht er sich nur auf den ersten Satz dieses Textfragments, die folgenden drei Sätze müssen ohne Quellenverweis auskommen. Auch die Fußnote 428 stammt zu einem großen Teil aus der Quelle.

Sichter
Guckar