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Untersuchte Arbeit: Seite: 89, Zeilen: 1-11 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 207, Zeilen: 5-16 |
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[Legt man diese zwingenden Zuständigkeitsgrenzen einer Ausschußbildung und das Rückrufsrecht des Gesamtvorstands [FN 405] zugrunde, dann wird ersichtlich, daß der Gesamtvor-]stand auch weiterhin über einen wesentlichen Entscheidungseinfluß verfügt und daß dem jeweiligen Ausschuß die Zuständigkeit nur zur Ausübung, aber nicht aus eigenem Recht überlassen werden kann.
Mit diesen Einschränkungen kann auch ein geschäftsführender Vorstand oder ein Vorstandspräsidium gebildet werden. Ein solches Gremium böte für den Fall, daß dem Vorstand überaus zahlreiche Mitglieder angehören, den Vorteil organisatorischer Flexibilität und organpolitischer Integration [FN 406]. Dabei können zur Organisation eines solchen Präsidiums und zur Beschlußfassung erforderlicher Präsidiumsentscheidungen auch besondere Regularien in der Geschäftsordnung vorgesehen werden, d.h., daß das Vorstandspräsidium unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang auch besonders verfaßt werden kann. [FN 405: In der Geschäftsordnung sollte zur Klarheit ausdrücklich bestimmt werden, daß der Rückruf durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands erfolgen kann, da sonst zweifelhaft sein könnte, ob es sich dabei um einen Beschluß des Vorstands über die Geschäftsordnung handelt, der nach § 77 Abs. 2 S. 3 AktG nur einstimmig gefaßt werden kann.] [FN 406: Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 207.] |
Betrachtet man diese Zusammenhänge, dann wird ersichtlich, daß der Gesamtvorstand auch weiterhin über einen wesentlichen Entscheidungseinfluß verfügt, dem jeweiligen Ausschuß die Zuständigkeit nur zur Ausübung, aber nicht aus eigenem Recht überlassen werden kann [FN 38]. Mit diesen Einschränkungen kann auch ein geschäftsführender Vorstand oder ein Vorstandspräsidium gebildet werden [FN 39]. Gehören dem Vorstand überaus zahlreiche Mitglieder an, so bietet ein solches Gremium den Vorteil organisatorischer Flexibilität und organpolitischer Integration. Zur Organisation eines solchen Präsidiums und zur Beschlußfassung erforderlicher Präsidiumsentscheidungen können auch besondere Regularien in der Geschäftsordnung vorgesehen werden. Unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang kann somit das Vorstandspräsidium auch besonders verfaßt werden.
[FN 38: Dazu im Hinblick auf das Revokationsrecht des Aufsichtsrats gegenüber dem einzelnen Aufsichtsratsausschuß RELLERMEYER, Aufsichtsratsausschüsse, 1986, S. 140f.] [FN 39: So wohl auch MERTENS,aaO (Fn. 8), § 77 AktG Rdn. 8.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme -- insbesondere auch, weil die Übernahme schon einen Absatz weiter oben anfängt und auch nach dem Quellenverweis noch weitergeht. Die Fußnote 405 ist eine Übernahme von Schiessl (1992). Siehe Ah/Fragment_088_108 |
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