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Untersuchte Arbeit: Seite: 88, Zeilen: 31-34 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 80, Zeilen: 5-10 |
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Ferner spricht für die Zulässigkeit, daß der Gesamtvorstand die Kompetenz zur Streitentscheidung jederzeit wieder an sich ziehen kann, da es sich nur um eine vom Gesamtvorstand angeleitete Kompetenz des Ausschusses handelt [FN 404].
[FN 404: Soweit nicht der Vorstand selbst, sondern der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung beschließt, sollte dies in ihr ausdrücklich geregelt werden, dazu Schiessl, ZGR 1992, 64, 80.] |
Für die Zulässigkeit spricht auch, daß der Gesamtvorstand die Kompetenz zur Streitentscheidung jederzeit wieder an sich ziehen kann, da es sich nur um eine vom Gesamtvorstand abgeleitete Kompetenz des Ausschusses handelt. Soweit nicht der Vorstand selbst, sondern der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung beschließt, sollte dies in ihr ausdrücklich gesagt werden. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, vermittelt aber den Eindruck, dass er sich nur auf die Fußnote bezieht. Eine wörtliche Übernahme wird durch das einleitende "Dazu" eigentlich ausgeschlossen. Insgesamt ist es nicht klar für den Leser, dass er hier nur die Worte Schiessls liest. --- FN stammt ebenfalls von Schiessl. |
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