|
Untersuchte Arbeit: Seite: 88, Zeilen: 108-109 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 80, Zeilen: 10-14 |
---|---|
[FN 405] In der Geschäftsordnung sollte zur Klarheit ausdrücklich bestimmt werden, daß der Rückruf durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands erfolgen kann, da sonst zweifelhaft sein könnte, ob es sich dabei [um einen Beschluß des Vorstands über die Geschäftsordnung handelt, der nach § 77 Abs. 2 S. 3 AktG nur einstimmig gefaßt werden kann.] | Ferner sollte ausdrücklich bestimmt werden, daß der Rückruf durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands erfolgen kann, da sonst zweifelhaft sein könnte, ob es sich dabei um einen Beschluß des Vorstands über die Geschäftsordnung handelt, der nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AktG nur einstimmig gefaßt werden kann. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. |
|