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Untersuchte Arbeit: Seite: 85, Zeilen: 28-33 |
Quelle: Schiessl 1992 Seite(n): 78, Zeilen: 2-8 |
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[...] denn ebenso wie ein einzelnes Vorstandsmitglied mit der Leitung einer Sparte betraut werden kann, können im Rahmen der Geschäftsverteilung grundsätzlich auch mehrere Vorstandsmitglieder, die in einem Vorstandsausschuß zusammengefaßt sind, für zuständig erklärt werden. Dabei ist es auch unbedenklich, die Zusammenarbeit dieser Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten der Sparte genauso zu regeln wie das [Verhältnis zwischen dem einzelnen Vorstandsmitglied und dem Gesamtvorstand [FN 392].]
[FN 392: Schiessl, ZGR 1992, 64, 78.] |
Ebenso wie ein einzelnes Vorstandsmitglied mit der Leitung einer Sparte betraut werden kann, können im Rahmen der Geschäftsverteilung grundsätzlich auch mehrere Vorstandsmitglieder, die in einem Vorstandsausschuß zusammengefaßt sind, für zuständig erklärt werden. Es ist auch unbedenklich, die Zusammenarbeit dieser Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten der Sparte genauso zu regeln wie das Verhältnis zwischen dem einzelnen Vorstandsmitglied und dem Gesamtvorstand. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme |
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