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| Untersuchte Arbeit: Seite: 84, Zeilen: 32-37 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 206, Zeilen: |
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| Denn werden die Zuständigkeiten nicht eindeutig festgeschrieben, überlappen sie sich, oder sind sie gar mehrfach vorgesehen, so entsteht eine Gemengelage, in der die individuelle Verantwortung beliebig abgewälzt werden kann [FN 390].
Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, daß die Gleichberechtigung aller Vorstandsmitglieder im wesentlichen schon durch die zwingenden Grundsätze [der Gesamtverantwortung des Vorstands und des dazu entwickelten Instrumentariums - Informations- und Interventionsrechte - gewahrt wird.] [FN 390: Daraus kann sich eine Schadensersatzpflicht aller Vorstandsmitglieder nach § 93 AktG wegen Organisationsverschulden ergeben Zur Organisationspflicht des Vorstands siehe unter § 2 AIV 2 c, cc.] |
[Seite 206, Zeile 28]
Werden die Zuständigkeiten nicht eindeutig festgeschrieben, überlappen sie sich oder sind sie gar mehrfach vorgesehen, so entsteht eine Gemengelage, in der die individuelle Verantwortung beliebig abgewälzt werden kann [FN 37]. [Seite 206, Zeile 8] Knüpft man wiederum an die Gesamtverantwortung des Vorstands und das dazu entwickelte Instrumentarium - Informations- und Interventionsrechte- an, so wird die Gleichberechtigung aller Vorstandsmitglieder im wesentlichen schon durch diese zwingenden Grundsätze gewahrt. [FN 37: Daraus kann sich eine Schadensersatzpflicht aller Vorstandsmitglieder nach §93 AktG wegen Organisationsverschuldens ergeben; zur Organisationspflicht des Vorstands vgl. oben zu Fn.27.] |
Wörtliche Übernahmen ohne Quellenverweis. Auch eine Fußnote wurde kopiert. |
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