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Untersuchte Arbeit: Seite: 80, Zeilen: 7-27 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 203 - 204, Zeilen: 106-110, 15-22, 30-33 |
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Gleiches gilt auch für die vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit eines Vorstandsmitglieds. Stellt sich im Laufe der Zeit heraus, daß ein Vorstandsmitglied mit dem ihm übertragenen Aufgabenbereich überfordert ist, dürfen die anderen Vorstandsmitglieder nicht abwarten, bis der Aufsichtsrat die notwendigen Konsequenzen zieht, sondern müssen von sich aus initiativ werden, damit der nicht mehr ausreichend befähigte Vorstandskollege sein Amt zur Verfügung stellt bzw. abberufen wird. Zwischen diesen beiden Extrempositionen liegt eine normative Grauzone, die je nach dem organisationspolitischen Kräfteverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat unterschiedlich ausgefällt wird. Deshalb wären rechtliche Vorgaben über das normative Gewicht des jeweiligen Entscheidungsträgers verfehlt [FN 370]. Somit haben in dieser normativen Grauzone Vorstand und Aufsichtsrat beiderseits daran mitzuwirken, daß diese Personalentscheidung eine optimale Vorstandsbesetzung ermöglicht. Dieses Ziel der optimalen Vorstandsbesetzung fungiert als haftungsrechtlicher Maßstab für die rechtliche Beurteilung des jeweils geforderten Einsatzes.
3. Zwischenergebnis Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, daß aufgrund seiner unmittelbaren Betroffenheit und der Komplexität derartiger Personalentscheidungen die Mitwirkung des Vorstands zwingend geboten ist und deshalb auch rechtlich eingebunden werden muß. [FN 370: Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 204.] |
[Seite 203, Fußnote 31]
Das gilt auch und vor allem für die vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit. Offensichtlich dürfen die anderen Vorstandsmitglieder nicht abwarten, bis der Aufsichtsrat die notwendigen Konsequenzen zieht, sondern müssen von sich aus initiativ werden, damit ein nicht mehr ausreichend befähigter Kollege sein Amt zur Verfügung stellt bzw. abberufen wird. [...] [Seite 204, Zeile 15-22] Dazwischen liegt eine normative Grauzone, die je nach dem organisationspolitischen Kräfteverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat unterschiedlich ausgefüllt wird. Rechtliche Vorgaben über das normative Gewicht des jeweiligen Entscheidungsbeitrags wären deshalb verfehlt. Aufsichtsrat und Vorstand haben beiderseits daran mitzuwirken, daß diese Personalentscheidung eine optimale Vorstandsbesetzung ermöglicht. Dieses Ziel bietet den Maßstab für die rechtliche Beurteilung des jeweils geforderten Einsatzes. [...] [Seite 204, Zeile 30-33] Angesichts seiner unmittelbaren Betroffenheit und der Komplexität derartiger Personalentscheidungen ist die Mitwirkung des Vorstands zwingend geboten und muß deshalb auch rechtlich eingebunden werden. |
Wörtliche Übernahmen mit gewissen Anpassungen und eingeschobenen Halbsätzen. Ein Quellenverweis ist vorhanden, doch a) verweist er nicht auch auf Seite 203 und b) gehen die Übernahmen nach dem Verweis weiter. Ein Zitat ist nicht gekennzeichnet. Bemerkenswert ist, dass auch das "Zwischenergebnis" ohne adäquaten Quellenverweis wörtlich von Martens abgeschrieben ist. |
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