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Untersuchte Arbeit: Seite: 76, Zeilen: 1-15 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 202-203, Zeilen: 26-34 und 2-7 |
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[Dies sieht zumeist so] aus, daß die ersten Sondierungsgespräche von dem Vorstandsvorsitzenden geführt werden, der sodann seinen Vorstandskollegen über seine Eindrücke berichtet [FN 348]. Auch das weitere Verfahren, das schließlich zur Präsentation des geeigneten Kandidaten führt, wird auf der Vorstandsebene betrieben. Sofern der Aufsichtsrat einbezogen wird, geschieht dies in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden. Erst nachdem auf diese Weise die Personalentscheidung genügend vorbereitet worden ist, geht das Verfahren auf den Aufsichtsrat über. Zumeist befaßt sich zunächst der Personalausschuß mit dieser Angelegenheit, der darüber bis zur Beschlußreife zu befinden hat [FN 349]. Erst im Endstadium dieses Entscheidungsprozesses ist sodann das Plenum berufen, den förmlichen Bestellungsakt zu vollziehen.
Wenn man sich diesen Verfahrensablauf vor Augen hält, gelangt man zu dem Ergebnis, daß jedenfalls in der Praxis der Einfluß des Vorstands auf die Auswahl geeigneter Kandidaten und auf die Bestellung des zukünftigen Kollegen außerordentlich groß ist, [...] [FN 350]. [FN 348: Zum Verlauf in der Praxis Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 202 f.; ders., ZHR 159 (1995), 567, 579.] [FN 349: Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 202 f.; zu diesem Ergebnis gelangt auch Krieger, Perso-nalentscheidungen des Aufsichtsrats, S. 58 ff., der diese Praxis allerdings als mit § 84 Abs. 3 S. 2 AktG unvereinbar betrachtet.] [FN 350: Peltzer, in: Festschrift für Semler, S. 261, 264; Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 203; ders., ZHR (1995), 567, 579.] |
Zumeist werden die ersten Sondierungsgespräche von dem Vorstandsvorsitzenden geführt, der sodann seinen Vorstandskollegen über seine Eindrücke berichtet. Auch das weitere Verfahren, das schließlich zur Präsentation eines geeigneten Kandidaten führt, wird auf der Vorstandsebene betrieben. Sofern der Aufsichtsrat einbezogen wird, geschieht dies in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden. Erst nachdem auf diese Weise die Personalentscheidung genügend vorbereitet worden ist, geht das Verfahren auf den Aufsichtsrat über. Zumeist befaßt sich zunächst der Personalausschuß mit dieser Angelegenheit, der darüber bis zur Beschlußreife zu befinden hat [FN 29]. Erst im Endstadium dieses Entscheidungsprozesses ist sodann das Plenum berufen, den förmlichen Bestellungsakt zu vollziehen. Macht man sich diesen Verfahrensablauf bewußt, dann gelangt man zu dem Ergebnis, daß jedenfalls in der Praxis der Einfluß des Vorstands auf die Auswahl geeigneter Kandidaten und auf die Bestellung des zukünftigen Kollegen außerordentlich groß ist.
[FN 29: Ebenso der Befund von KRIEGER, aaO (Fn. 28), S. 58 ff, der diese Praxis allerdings als mit § 84 Abs.3 Satz 2 AktG unvereinbar betrachtet; kritisch dazu MERTENS,ZGR 1983, 189, 194ff.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme, ohne Kennzeichnung des Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, jedoch nicht adäquat (FN 348 distanziert sich ausdrücklich von der Quelle, FN 349 ist z.T. auch aus der Quelle abgeschrieben, und FN 350 ist gesetzt, nachdem die wörtliche Übernahme schon vorbei ist). Insgesamt erschließt sich dem Leser nicht, dass all dies Worte Martens' sind, und nicht AHs. |
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