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Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 122-127 |
Quelle: Götz 1990 Seite(n): 639, Zeilen: 9-13 |
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[FN 312] Für den Fall, daß der Gesamtaufsichtsrat ohne Verschulden des Vorstands von einem beabsichtigten berichtspflichtigen Geschäft nicht mehr rechtzeitig informiert werden kann, so ist zumindest, wenn möglich, der Aufsichtsratsvorsitzende vor Abschluß des Geschäfts in Kenntnis zu setzen, dem es dann obliegt, beschleunigt die notwendige Prüfung vorzunehmen (dazu Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, S. 16; Götz, ZGR 1990, 633, 639; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 90 Rdnr. 10; ähnlich auch Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 90 Rdnr. 40. | Kann der Gesamtaufsichtsrat ohne Verschulden des Vorstands von einem beabsichtigten berichtspflichtigen Geschäft nicht mehr rechtzeitig informiert werden, so ist zumindest, wenn möglich, der Aufsichtsratsvorsitzende vor Abschluß des Geschäfts in Kenntnis zu setzen [FN 15]. Es ist dann seine Aufgabe, beschleunigt die notwendige Prüfung vorzunehmen.
[FN 15: Vgl. LUTTER, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 2. Aufl., 1984, S. 16. Ähnlich MERTENS, Kölner Komm. z. AktG, 2. Aufl., 1989, §90 Rdn.40.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme. Auch die Quellenverweise aus der Quelle wurden übernommen. |
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