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Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 101-114 |
Quelle: Götz 1990 Seite(n): 640, Zeilen: 2-20 |
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[FN 310] Im Schrifttum (vgl. statt aller Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 29 Rdnrn. 37 ff:, Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 111 Rdnr. 61) herrscht Übereinstimmung darin, daß das Recht aus § 111 Abs. 4 S. 2 AktG Beschränkungen unterliegt. Zu beachten ist allerdings, daß für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Zustimmungsvorbehalte eingeführt werden dürfen, aus dem Bestimmtheitsgrundsatz (das gesetzliche Erfordernis, wonach nur bestimmte Arten von Geschäften dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats unterstellt werden können) nichts abgeleitet werden kann. Denn er läßt es zu, daß eine beliebige Zahl von Geschäftsarten von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig gemacht wird, wenn nur jede Geschäftsart hinreichend definiert ist. Allerdings schließt er generalklauselartige Zusammenfassungen von Geschäften im Sinne von "alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen" aus (dazu Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 111 Rdnr. 61; Meyer-Landrut, in: Großkommentar zum AktG, § 111 Anm. 17; Hueck, in: Baumbach/Hueck, Kommentar zum AktG, § 111 Rdnr. 11; Götz, ZGR 1990, 633, 640; Möhring-Schwartz, Die Aktiengesellschaft und ihre Satzung, S. 157 f. | Im Schrifttum herrscht Übereinstimmung darin, daß das Recht der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats, bestimmte Arten von Geschäften von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig zu machen, Beschränkungen unterliegt [FN 17]. Als Begrenzungskriterium dient indessen nicht das gesetzliche Erfordernis, wonach nur bestimmte Arten von Geschäften dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats unterstellt werden können. [...] Für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Zustimmungsvorbehalte eingeführt werden dürfen, kann aus dem Bestimmtheitsgrundsatz nichts abgeleitet werden. Er läßt es zu, daß eine beliebige Zahl von Geschäftsarten von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig gemacht wird, wenn nur jede Geschäftsart hinreichend definiert ist. Er schließt allerdings generalklauselartige Zusammenfassungen von Geschäften im Sinne von „alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen" bzw. „alle wichtigen Geschäfte" aus.
[FN 17: Vgl. statt aller HOFFMANN-BECKING, aaO (Fn. 8), S. 258; MERTENS, aaO (Fn.8), §111 AktG Rein. 61.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt den Leser aber völlig im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme. Auch der Verweis auf Hoffmann-Becking wird aus der Quelle übernommen. |
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