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Untersuchte Arbeit: Seite: 64, Zeilen: 4-11 |
Quelle: Götz 1990 Seite(n): 636, Zeilen: 10-16 |
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Denn die Hauptversammlung kann die Zustimmung des Aufsichtsrats nur durch einen Beschluß ersetzen, der mit Dreiviertelmehrheit gefaßt ist, und über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Andererseits darf der Vorstand nicht einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats dadurch umgehen, daß er das betreffende Geschäft ohne vorherige Einschaltung des Aufsichtsrats der Hauptversammlung vorlegt, die im Falle des § 119 Abs. 2 AktG mit einfacher Mehrheit entscheidet [FN 301].
[FN 301: Dazu Ulmer, in: Hanau/Ulmer, Kommentar zum MitbestG, § 25 Rdnr. 62; Götz, ZGR 1990, 633, 636.] |
So kann die Hauptversammlung die Zustimmung des Aufsichtsrats nur durch einen Beschluß, der mit Dreiviertelmehrheit gefaßt ist, ersetzen und über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Der Vorstand wiederum darf nicht einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats dadurch umgehen, daß er das betreffende Geschäft ohne vorgängige Einschaltung des Aufsichtsrats der Hauptversammlung vorlegt, die im Falle des § 119 Abs. 2 AktG mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet [FN 7].
[FN 7: Vgl. HANAU/ULMER, Komm. z. MitbestG, 1981, §25 Rdn.62.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, lässt den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme, insbesondere da auch der Verweis auf Ulmer aus der Quelle übernommen wurde und der eigentlichen Quelle im Quellenverweis vorangestellt wurde. Noch dazu wird der Quellenverweis mit "Dazu" eingeleitet, was eine wörtliche Übernahme eigentlich ausschließt. |
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