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Untersuchte Arbeit: Seite: 62, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 197, Zeilen: 13-15, 20-27 |
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[Knüpft man im] Hinblick auf den entscheidungspolitischen Kernbereich der zwingenden Gesamtzuständigkeit wiederum an diesen besonderen Zweck an, so liegt es nahe, in diesem Zusammenhang ähnliche Erwägungen anzustellen, wie sie der Gesetzgeber im Verhältnis von Vorstand und Aufsichtsrat, also im Rahmen der Aufsichtsratskontrolle, berücksichtigt hat [FN 292].
a) Das Verhältnis von Vorstand und Aufsichtsrat Dieses Verhältnis wird im wesentlichen geprägt durch die Berichtspflicht des Vorstands nach § 90 AktG und die Zustimmungsrechte des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG. [FN 292: Grundlegend Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 199 f.; zustimmend Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 18.] |
[...], so besteht jedoch in der Literatur eine erhebliche Unsicherheit im Hinblick auf den entscheidungspolitischen Kernbereich der zwingenden Gesamtzuständigkeit. [...]
Knüpft man hingegen wiederum an den besonderen Zweck dieser Gesamtzuständigkeit an, [...], dann liegt es nahe, in diesem Zusammenhang vergleichbare Erwägungen anzustellen, wie sie der Gesetzgeber im Verhältnis von Vorstand und Aufsichtsrat, also im Rahmen der Aufsichtsratskontrolle berücksichtigt hat. Dieses Verhältnis wird im wesentlichen geprägt durch die Berichtspflichten des Vorstands nach §90 AktG und die Zustimmungsrechte des Aufsichtsrats nach § 111 Abs.4 Satz 2 AktG. |
Wörtliche Übernahmen mit Umstellungen und Anpassungen. Quellenverweis ist vorhanden, allerdings ist die Seite falsch angegeben und die Übernahme setzt sich auch nach der Fußnote fort. Der Text in der Fußnote: "Grundlegend Martens" lässt eher nicht vermuten, dass es sich hier um wörtliche Übernahmen handelt. |
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