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Untersuchte Arbeit: Seite: 61, Zeilen: 22-30 |
Quelle: Götz 1995 Seite(n): 350, 351, Zeilen: |
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Denn mit der Möglichkeit, die Zulässigkeit der Vornahme wichtiger Geschäfte an seine Zustimmung zu knüpfen, läßt sich die Überwachungsqualität des Aufsichtsrats wesentlich erhöhen [FN 289]. Dies ist vor allem bei solchen Geschäften dringend anzuraten, die für das Unternehmen eine besondere Tragweite haben. Hier erscheint es geboten, die Präventivkontrolle institutionell zu verbessern, so daß es zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehört, das Risikoprofil der in seiner Gesellschaft getätigten Geschäfte im Hinblick auf die Notwendigkeit einer speziellen vorbeugenden Überprüfung derselben zu analysieren [FN 290].
[FN 289: Götz, AG 1995, 337, 350; Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 29 Rdnrn. 37 ff.] [FN 290: Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 29 Rdnrn. 37 ff; Götz, AG 1995, 337, 350 f.; Hüffler, Kommentar zum AktG, § 111 Rdnr. 16.] |
Mit der Möglichkeit, die Zulässigkeit der Vornahme wichtiger Geschäfte an seine Zustimmung zu knüpfen, läßt sich die Überwachungsqualität des Aufsichtsrats wesentlich erhöhen. Der Einsatz dieses Mittels [...], ist aber bei solchen Geschäften dringend anzuraten, die für das Unternehmen eine besondere Tragweite haben. Hier erscheint es geboten, die Präventivkontrolle institutionell zu verbessern. Da [...], gehört es zu den Aufgaben des Aufsichtsrats, das Risikoprofil der in seiner Gesellschaft getätigten Geschäfte im Hinblick auf die Notwendigkeit einer speziellen vorbeugenden Überprüfung derselben zu analysieren. |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung des Zitats, so dass sich dem Leser die Art und der Umfang der Übernahme nicht klar sind. Bemerkenswert ist auch, dass neben Götz (1995) noch weitere Quellen genannt sind, und sogar Götz nicht immer an erster Stelle steht im Quellenverweis. |
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