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Untersuchte Arbeit: Seite: 53, Zeilen: 11-29 |
Quelle: Götz 1995 Seite(n): 349, Zeilen: |
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a) Berichterstattung an den Aufsichtsrat
Die vom Vorstand gemäß § 90 AktG zu erstattenden Berichte sind die maßgebliche Grundlage für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch den Aufsichtsrat, da ohne hinreichende Information eine effektive Überwachung nicht möglich ist. Diesem Informationsbedarf trägt § 90 AktG ausreichend Rechnung, indem er dem Aufsichtsrat eine sehr eingehende Informationsversorgung durch den Vorstand ermöglicht. Die Vorschrift des § 90 AktG liefert dem Aufsichtsrat nicht nur die Instrumente für die vergangenheitsorientierte Ergebniskontrolle, sondern auch für die Überprüfung der Unternehmensstrategien [FN 250]. Durch den in § 90 AktG verankerten doppelspurigen Berichtsanspruch, § 90 Abs. 2 AktG legt nur einen Mindestrhythmus für die Berichtspflicht des Vorstands fest, und gemäß § 90 Abs. 3 AktG können weitere Berichte angefordert werden, ist der Aufsichtsrat in der Lage, aber auch verpflichtet, ein unternehmensspezifisches Informationsstatut aufzustellen, welches die für die Kontrolle der Geschäftsführung notwendigen Daten nach Inhalt, Art der Aufbereitung, Frequenz und Zeitpunkt ihrer Mitteilung fixiert [FN 251]. Dabei ist im Interesse der Effizienz der Überwachungstätigkeit einer in jüngerer Zeit [FN 252] feststellbaren Tendenz zu einem Übermaß an Informationsanforderungen zu begegnen. [FN 250: Götz, AG 1995, 337, 349; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 80 ff.] [FN 251: Götz, AG 1995, 337, 349; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 80 ff.] [FN 252: Dazu Götz, AG 1995, 337, 349.] |
10. Die Berichte an den Aufsichtsrat
Die maßgebliche Grundlage für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch den Aufsichtsrat sind die vom Vorstand gemäß § 90 AktG zu erstattenden Berichte. Diese Vorschrift ermöglicht dem Aufsichtsrat eine sehr eingehende Informationsversorgung durch den Vorstand und bedarf keiner weiteren Ausformung durch den Gesetzgeber [FN 71]. Sie liefert ihm nicht nur die Instrumente für die - vergangenheitsorientierte - Ergebniskontrolle, sondern auch für die Überprüfung der Unternehmensstrategien. Dadurch, daß § 90 Abs. 2 AktG nur einen Mindestrhythmus für die Berichtspflicht des Vorstands festlegt und gemäß § 90 Abs. 3 AktG weitere Berichte angefordert werden können, ist der Aufsichtsrat in der Lage, aber auch verpflichtet, ein unternehmensspezifisches Informationsstatut aufzustellen, welches die für die Kontrolle der Geschäftsführung notwendigen Daten nach Inhalt, Art der Aufbereitung, Frequenz und Zeitpunkt ihrer Mitteilung fixiert. Dabei ist einer in der jüngeren Zeit feststellbaren Tendenz zu einem Übermaß an Informationsanforderungen im Interesse der Effizienz der Überwachungstätigkeit zu begegnen. [FN 71: So auch u. a. DÖRNER/OSER, DB 1995, 1085 ff. (1086); LUTTER/KRIEGER (FN 54), Rdnr. 64; LUTTER, ZHR 1995, 287 ff. (295). Dagegen kritisch THEISEN, Überwachung der Unternehmensführung, 1987, S. 290.] |
Wörtliche Übernahmen mit Anpassungen und Einschüben. Keine Kennzeichnung als Zitat, Quellenverweise sind vorhanden. Speziell zu kritisieren ist der Quellenverweis in Fußnote 252. Zum einen ist er nicht am Ende der Übernahme zu finden, zum anderen schließt er eine wörtliche Übernahme eigentlich aus ("Dazu Götz"). |
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