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Untersuchte Arbeit: Seite: 52, Zeilen: 6-9 |
Quelle: Scheffler 1995 Seite(n): 97, Zeilen: 3-6 |
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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt die Revision ein uneingeschränktes Informations- und Einsichtsrecht, das sich nicht nur auf die unmittelbar geprüften Abteilungen, sondern, insbesondere bei Systemprüfungen, auch auf Nachbar- bzw. vor- oder nachgelagerte Bereiche bezieht [FN 245].
[FN 245: Scheffler.; SzU 56 (1995), 79,97; Freiling, ZfbF 40 (1988), 191, 196] |
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt die Revision ein uneingeschränktes Informations- und Einsichtsrecht. Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf die unmittelbar geprüften Abteilungen, sondern, insbesondere bei Systemprüfungen, auch auf Nachbar- bzw. vor- oder nachgelagerte Bereiche. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Warum auch Freiling als Quelle angegeben ist, ist angesichts der wörtlichen Übernahme von Scheffler nicht verständlich. |
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