VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klicken, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 045, Zeilen: 12-30
Quelle: Götz 1995
Seite(n): 339, Zeilen: 20
Wenn keine Anhaltspunkte für eine sorgfaltswidrige Geschäftsführung vorliegen, besteht für das einzelne Vorstandsmitglied kein spezifischer Handlungsbedarf in bezug auf die Aufsicht des Nachbarressorts, d.h., bei normalem Verlauf der Geschäftspraxis ist die Kontrolle der Nachbarressorts als reine Ergebniskontrolle ausgestaltet [FN 210]. Jedoch ist zu bedenken, daß jedes einzelne Vorstandsmitglied stets darauf zu achten hat, daß die Berichterstattung der Vorstandskollegen keine wesentlichen Bereiche ausspart, die nötige Transparenz aufweist, plausibel ist, zeitgerecht erfolgt und daß die notwendigen Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung auf der Basis ausreichender Informationen rechtzeitig beim Gesamtvorstand eingeholt werden [FN 211]. Mithin ergibt sich für die für das betroffene Ressort nicht zuständigen Vorstandsmitglieder eine Interventionspflicht, wenn diese Erfordernisse ordnungsgemäßer Geschäftsführung nicht eingehalten werden, wenn wesentliche Verschlechterungen der Ertragslage eintreten, die nicht branchentypisch sind, oder wenn als notwendig erkennbare Maßnahmen mangelhaft durchgeführt oder verzögert werden.[FN 212] Sollten sich die festgestellten Geschäftsführungsdefizite nicht durch Aussprache mit dem jeweiligen Ressortinhaber bereinigen lassen, müssen die übrigen Vorstandskollegen in die Entscheidung einbezogen werden.

[FN 210: Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 93 Rdnr. 54; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 93 Rdnr. 26; Götz, AG 1995, 337, 339; U. H. Schneider, DB 1993, 1909, 1912, 1914.]

[FN 211: Götz, AG 1995,337,339.]

[FN 212: Götz, AG 1995, 337,339; U. H. Schneider, DB 1993, 1909, 1912, 1914.]

Solange keine Anhaltspunkte für eine sorgfaltswidrige Geschäftsführung vorliegen, besteht für das einzelne Vorstandsmitglied kein spezifischer Handlungsbedarf in bezug auf die Aufsicht des Nachbarressorts. Es hat aber stets darauf zu achten, daß die Berichterstattung der Vorstandskollegen keine wesentlichen Bereiche ausspart, die nötige Transparenz aufweist, plausibel ist, zeitgerecht erfolgt und daß die notwendigen Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung auf der Basis ausreichender Informationen rechtzeitig beim Gesamtvorstand eingeholt werden. Wenn diese Erfordernisse ordnungsgemäßer Geschäftsführung nicht eingehalten werden, wenn wesentliche Verschlechterungen der Ertragslage eintreten, die nicht branchentypisch sind, oder wenn als notwendig erkennbare Maßnahmen mangelhaft durchgeführt oder verzögert werden, müssen die für das betroffene Ressort nicht zuständigen Vorstandsmitglieder intervenieren. Sollten sich die festgestellten Geschäftsführungsdefizite nicht durch Aussprache mit dem jeweiligen Ressortinhaber oder durch Behandlung im Gesamtvorstand abstellen lassen, ist darüber dem Aufsichtsrat zu berichten, sofern es sich um einen schwerwiegenden Vorgang handelt [7].

[7] Im grundsätzlichen übereinstimmend MERTENS (FN 2), §77 Rdnr. 20; WIESNER, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 1988, § 22 Rdnrn. 13 f.

Anmerkungen

Es wird durchgängig und zusammenhängend aus Götz abgeschrieben, die Fußnote [FN 210] enthält Götz unter fünf (!) anderen Werken, die Fußnoten [FN 211] und [FN 212] sind in den durchgängig übernommenen Text eingestreut worden. Fußnote [FN 212] enthält eine weitere Quelle "Schneider". Die Quelle verweist auf Mertens und Wiesner, dies wurde jedoch nicht mit übernommen.

Sichter
Hindemith