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Untersuchte Arbeit: Seite: 44, Zeilen: 3-11 |
Quelle: Götz 1995 Seite(n): 338, Zeilen: 38-43 |
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Die Überwachungspflicht des einzelnen Vorstandsmitglieds hinsichtlich des eigenen Ressorts bezieht sich in Ausübung seiner Einzelverantwortung darauf, persönlich dafür Sorge zu tragen, daß in seinem Ressort die hierarchische Überwachungsstruktur besteht, daß die ihm unterstellten Dienstvorgesetzten sorgfältig nach Fach- und Führungsqualifikationen ausgewählt und hinsichtlich ihrer Überwachungsaufgaben bedarfsgerecht instruiert sind [FN 202]. Ferner muß das einzelne Vorstandsmitglied die ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter regelmäßig auf die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Aufgaben hin überwachen [Fn 203] [...]
[FN 202: Götz, AG 1995,337,338; U. H. Schneider, DB 1993, 1909,1912, 1914.] [FN 203: Götz, AG 1995,337,338; Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191,200.] |
[...] bezieht sich seine Überwachungspflicht in Ausübung seiner Einzelverantwortung darauf, persönlich dafür Sorge zu tragen, daß in seinem Ressort die bereits erwähnte - hierarchische - Überwachungsstruktur besteht, daß die ihm unterstellten Dienstvorgesetzten sorgfältig nach Fach- und Führungsqualifikationen ausgewählt und hinsichtlich ihrer Überwachungsaufgaben bedarfsgerecht instruiert sind. Er muß ferner die ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter regelmäßig auf die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Aufgaben überwachen. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Quellenverweise sind zwar vorhanden, lassen den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme. |
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