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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Frangge, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 3-17
Quelle: Semler 1995
Seite(n): 163-164, Zeilen:
Zuständig für diese Überwachung ist zum einen der Vorstand in seiner Gesamtheit; er ist das für die Geschäftsleitung zuständige Organ (§ 76 AktG). Zum anderen hat auch jedes einzelne Vorstandsmitglied eine Überwachungsverpflichtung gegenüber seinen Kollegen. Dies ergibt sich aus der gesetzlich eingeräumten Eigenverantwortlichkeit, die auch das einzelne Vorstandsmitglied berechtigt und verpflichtet, und der nicht delegierbaren Mitleitungskompetenz jedes Vorstandsmitglieds [FN 197]. Demzufolge stellt sich die interne Überwachungsaufgabe des Vorstands in einer Aktiengesellschaft im Kern als gegenseitige Überwachung dar: Alle Führungsentscheidungen, die ein Vorstandsmitglied im Rahmen der Gesamtverantwortung oder im Rahmen der Ressortzuständigkeit trifft, unterliegen der Kontrolle der Kollegen [FN 198]. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn ein besonderer Controlling-Bereich umfassende Überwachungsaufgaben innerhalb der Gesellschaft übertragen bekommen hat, weil die originäre Überwachungszuständigkeit des Vorstands grundsätzlich nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen werden kann [FN 199].

[FN 197: Semler, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 149, 152; ders., Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 15 f.; Scheffler, SzU 56 (1995), 79, 82.]

[FN 198: Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 195; Semler, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 149, 152 f.; ders., Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 15 f.; Scheffler, SzU 56 (1995), 79,82.]

[FN 199: Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 195 f.; Semler, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 149, 152 f; ders., in: Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 16; ; ders., in: Festschrift für Kastner II, S. 397, 401 f.; ders., ZGR 1983, 1, 12 ff.; Götz, AG 1995, 337, 338; Hüffer, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 15; Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 18.]

Die Zuständigkeit für diese Überwachung liegt zum einen beim Vorstand in seiner Gesamtheit. Er ist das für die Geschäftsleitung zuständige Organ (5 76 AktG). Zum anderen hat auch jedes einzelne Vorstandsmitglied eine Überwachungsverpflichtung gegenüber seinen Kollegen. Dies folgt aus der gesetzlich eingeräumten Eigenverantwortlichkeit, die auch das einzelne Vorstandsmitglied berechtigt und verpflichtet, und der nicht delegierbaren Mitleitungskompetenz jedes Vorstandsmitglieds.

Die interne Überwachungsaufgabe des Vorstands in einer Aktiengesellschaft ist im Kern gegenseitige Überwachung. Alle Führungsentscheidungen, die ein Vorstandsmitglied trifft, ob im Rahmen der Gesamtverantwortung oder im Rahmen der Ressortzuständigkeit, unterliegen der Kontrolle der Kollegen [FN 3]. Hieran ändert sich nichts, wenn eine besondere Abteilung oder ein besonderer Bereich (Controlling-Bereich) umfassende Überwachungsaufgaben innerhalb des Unternehmens übertragen erhalten hat, denn die originäre Überwachungszuständigkeit des Vorstands kann grundsätzlich nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen werden [FN 4].

[FN 3: H. M. Hüffer, aaO Fn. 1, § 77 Rz. 15; aus betriebswirtschaftlicher Sicht Scheffler, Corporate Governance, S. 79, 82.]

[FN 4: Semler, aaO Fn. 2, Rz. 22; Semler, Zur Leitungsbefugnis des Vorstands und ihre Grenzen - Kompetenzen in der eigenständigen Aktiengesellschaft und in der Konzernobergesellschaft, FS Kastner, 1992, S. 397; RG vom 19. 2. 1881 - Rep. I 872/80, RGZ 3, 123 ff.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Bemerkenswert ist auch, dass in den Fußnoten 198 und 199 jeweils mehrere Quellen genannt werden. Semler (1995), die Quelle aus der wörtlich übernommen wurde, wird nur an zweiter Stelle genannt, obwohl die übernommenen Formulierungen nicht bei Martens (1988), der erstgenannten Quelle, zu finden sind. Man beachte: Die Seitenangaben in der Quelle beziehen sich auf die 3. Auflage (1998) der Quelle.

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