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Untersuchte Arbeit: Seite: 40, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Mertens 1989 Seite(n): 72, Zeilen: 30-35 |
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[Somit stellt das Interventionsrecht eine unabdingbare Grenze der Einzelgeschäftsführungsbefugnis dar, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Angelegenheit vorliegt, die über] das Ressort hinaus grundsätzliche Bedeutung hat oder sonst nach der Geschäftsordnung dem Gesamtvorstand vorbehalten ist, oder ob objektiv Mißstände gegeben sind, die ein Eingreifen des Gesamtvorstands erfordern. Ausreichend ist, daß der Gesamtvorstand den Standpunkt des intervenierenden Vorstandsmitglieds zurückweisen kann [FN 180].
[FN 180: Dazu Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 22.] |
Dieses Interventionsrecht stellt eine unabdingbare Grenze der Einzelgeschäftsführungsbefugnis dar; es verträgt auch keine Differenzierung danach, ob tatsächlich eine Angelegenheit vorliegt, die über das Ressort hinaus grundsätzliche Bedeutung hat oder sonst nach der Geschäftsordnung dem Gesamtvorstand vorbehalten ist, oder ob objektiv Mißstände gegeben sind, die ein Eingreifen des Gesamtvorstands erfordern. Es genügt, daß dieser den Standpunkt des intervenierenden Mitglieds zurückweisen kann. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser über Art und Umfang der Übernahme im Unklaren. Zudem beginnt der Quellenverweis mit "Dazu Mertens", was eine wörtliche Übernahme eigentlich ausschließt. |
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