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Untersuchte Arbeit: Seite: 37, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 201, Zeilen: 13-22 |
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Unter diesem Aspekt obliegt dem Aufsichtsrat eine weitere Kontrolle der primär zuständigen Kontrolleure. Deshalb ist die relativ geringe Einbindung der Aufsichtsratsmitglieder in das Unternehmen nicht nur kein Nachteil, sondern ein systemkonformer Vorteil. Je stärker die Aufsichstratsmitglieder in das Unternehmen eingebunden sind, um so größer ist die Gefahr, daß sie selbst an den wesentlichen Unternehmensentscheidungen beteiligt und deswegen kontrollbefangen sind. Diesem Vorteil entspricht allerdings der Nachteil der relativ geringen Kontrollkapazität des Aufsichtsrats. Deshalb ist es geboten, diesen Umstand im Rahmen des § 111 Abs. 1 AktG angemessen zu berücksichtigen, [...] [FN 165].
[FN 165: Grundlegend Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 201; zustimmend Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 14 ff.; ders., in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 149; Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, Vorb. § 95 Rdnr. 8; Hofmann, Unternehmens-überwachung, S. 38] |
Dem Aufsichtsrat obliegt unter diesem Aspekt eine weitere Kontrolle der primär zuständigen Kontrolleure. Deshalb ist die relativ geringe Einbindung der Aufsichtsratsmitglieder in das Unternehmen nicht nur kein Nachteil, sondern ein systemkonformer Vorteil. Je stärker sie in das Unternehmen eingebunden sind, um so größer ist die Gefahr, daß sie selbst an den wesentlichen Unternehmensentscheidungen beteiligt und deswegen kontrollbefangen sind [FN 26]. Diesem Vorteil entspricht allerdings der schon erwähnte Nachteil der relativ geringen Kontrollkapazität des Aufsichtsrats. Es ist deshalb geboten, diesen Umstand im Rahmen des § 111 Abs. 1 AktG angemessen zu berücksichtigen.
[FN 26: 26 Dazu im Hinblick auf die zustimmungspflichtigen Geschäfte nach § 111 Abs.4 Satz 2 AktG MERTENS, ZGR 1977, 270, 280 f.] |
Fünf Sätze sind aus der Quelle übernommen. Die Sätze 2-4 wörtlich, die Sätze 1 und 5 sind leicht umgestellt. Keiner der Sätze ist als Zitat gekennzeichnet, der Quellenverweis findet sich nur am Ende, und durch den Zusatz "Grundlegend" in der Fußnote wird eine wörtliche Übernahme eigentlich ausgeschlossen. Tippfehler bei Ah: "Je stärker die Aufsichstratsmitglieder". |
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