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| Untersuchte Arbeit: Seite: 35, Zeilen: 26-32 |
Quelle: Martens 1988 Seite(n): 195-196, Zeilen: 39 und 2-7 |
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| Während also die in den §§ 77, 78 AktG enthaltenen Regelungen individuelle Ressortzuständigkeiten ermöglichen, soll durch § 76 AktG verhindert werden, daß sich der Vorstand gleichsam in einzelne Organisationszentren auflöst, bzw. erreicht werden, daß der Vorstand als Gesamtorgan die wesentlichen Leitungs- und Kontrollfunktionen ausübt und somit die verschiedenen Ressortbereiche unternehmenspolitisch und organrechtlich verklammert [FN 161].
[FN 161: Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 195 f] |
Während die in den §§ 77, 78 AktG enthaltenen Regelungen individuelle Ressortzuständigkeiten ermöglichen, soll durch § 76 AktG verhindert werden, daß sich der Vorstand gleichsam in einzelne Organisationszentren auflöst, bzw. erreicht werden, daß der Vorstand als Gesamtorgan die wesentlichen Leitungs- und Kontrollfunktionen ausübt und somit die verschiedenen Ressortbereiche unternehmenspolitisch und organrechtlich verklammert. |
Wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung des Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, aber der Umfang und die Art des Zitats bleiben für den Leser unklar. |
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