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Untersuchte Arbeit: Seite: 31, Zeilen: 15-21 |
Quelle: Scheffler 1993 Seite(n): 66, Zeilen: 18-26 |
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Der Aufsichtsrat muß sich ein Urteil darüber bilden, ob Willensbildung und Willensdurchsetzung durch den Vorstand ordnungsgemäß, wirtschaftlich vernünftig und mit der notwendigen Sorgfalt erfolgen bzw. erfolgt sind [FN 140].
Die Überwachungsaufgabe wird vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben, doch wird ihr Rahmen durch das gesetzlich vorgesehene Überwachungsinstrumentarium abgesteckt. Dabei sind als Überwachungsinstrumentarium vom Gesetzgeber vorgesehen [FN 141]: [FN 140: Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., § 111 Rdnr. 27; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 2 Rdnrn. 7 ff, S. 34 ff.; Lutter, ZHR 159 (1995), 287, 290; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 53 ff.; Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, § 29 Rdnr. 25.] [FN 141: Dazu Scheffler, ZGR 1993, 63, 66; ders., in: Konzernmanagement, S. 70; eine ausführliche Darstellung der Kompetenzen des Aufsichtsrats findet sich bei Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 55 ff.] |
Der Aufsichtsrat muß sich ein Urteil darüber bilden, ob Willensbildung und Willensdurchsetzung durch den Vorstand ordnungsgemäß, wirtschaftlich vernünftig und mit der notwendigen Sorgfalt erfolgen bzw. erfolgt sind.
Die Überwachungsaufgabe wird vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben, doch wird ihr Rahmen durch das gesetzlich vorgesehene Überwachungsinstrumentarium, insbesondere durch die Berichtspflichten gemäß §90 AktG, abgesteckt. Als Überwachungsinstrumentarium sind vom Gesetzgeber vorgesehen: |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden ("Dazu Scheffler"); dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme und bezieht sich überdies wohl auf die folgenden Zeilen und nicht das hier dokumentierte Textfragment. Auch vor und nach dem hier dokumentierten Textfragment finden sich Übernahmen aus derselben Quelle, allerdings ist für die Passage weiter oben ein möglicherweise akzeptabler Quellenverweis vorhanden, und die Passage weiter unten könnte so auch in einem Gesetzestext zu finden sein, und muss daher möglicherweise nicht zitiert werden. |
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