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Untersuchte Arbeit: Seite: 30, Zeilen: 105-114 |
Quelle: Götz 1995 Seite(n): 340, Zeilen: Sp. 1, Zeilen 44-52 |
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Die gegen den Abschlußprüfer gerichteten Vorwürfe gehen dahin, daß er seine Krisenwarnfunktion nicht ausreichend wahrgenommen, Verstöße gegen das Bilanzrecht, insbesondere hinsichtlich der Informationsfunktion von Anhang und Lagebericht, nicht verhindert und uneingeschränkte Bestätigungsvermerke auch zu Jahresabschlüssen solcher Unternehmen erteilt habe, die sich im Zustand einer schweren Krise oder sogar des Zusammenbruchs befanden. Vgl. zur Prüfungsverantwortung des Abschlußprüfers Götz, AG 1995, 337, 340 ff.; Clemm, in: Festschrift für Goerdeler, S. 93 ff.; Forster, AG 1995, 1 ff.; Dörner/Oser, DB 1995, 1085 ff; Adler/Düring'/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, § 321 Rdnrn. 144 ff, 163; Lutter, ZHR 159 (1995), 287, 299 f.; Baums, ZIP 1995, 11 ff.; Frerk, AG 1995,212 ff. | Die gegen ihn gerichteten Vorwürfe gehen dahin, daß er seine Krisenwarnfunktion nicht ausreichend wahrgenommen, Verstöße gegen das Bilanzrecht, insbesondere hinsichtlich der Informationsfunktion von Anhang und Lagebericht, nicht verhindert und uneingeschränkte Bestätigungsvermerke auch zu Jahresabschlüssen solcher Unternehmen erteilt habe, die sich im Zustand einer schweren Krise oder sogar des Zusammenbruchs befanden. |
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